DE: BFH zu Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu beschäftigen.

Zweitwohnung mit Stellplatz am Beschäftigungsort

Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter bundesweit tätig und unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zu dieser Wohnung gehörte ein Tiefgaragenstellplatz, der aufgrund einer separaten Vereinbarung zusätzlich zur Wohnung angemietet wurde. Die monatliche Stellplatzmiete betrug EUR 170, insgesamt waren es also EUR 2.040 im Streitjahr 2020. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Kosten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil der Höchstbetrag von EUR 12.000 für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei. Das Finanzgericht gab dem Kläger jedoch Recht, woraufhin das Finanzamt Revision einlegte

Stellplatzkosten zählen nicht zu Unterhaltskosten

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass Stellplatzkosten nicht zu den gedeckelten Unterkunftskosten gehören. Maßgeblich sei der Wortlaut des 9 Abs 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, der lediglich „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ erfasse. Ein Stellplatz diene jedoch nicht der Nutzung der Wohnung, sondern dem Abstellen eines Fahrzeugs und stelle damit ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar

Unerheblich sei dabei, ob Stellplatz und Wohnung in einem oder in getrennten Verträgen angemietet werden oder ob sie sich auf demselben Grundstück befinden. Entscheidend sei allein die funktionale Trennung zwischen Unterkunft und Stellplatz.

BFH VI R 4/23 (20.11.2025)




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