DE: Beweisverwertungsverbot für EncroChat-Daten?
Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich erstmals mit der Frage zu beschäftigen, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, EncroChat-Nachrichten als Beweismittel heranzuziehen.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich um eine Verfassungsbeschwerde, in der sich der Beschwerdeführer dagegen wehren wollte, dass in einem deutschen Strafverfahren im Ausland, in diesem Falle Frankreich, gewonnene Beweismittel verwendet werden.
EncroChat war lange besonders unter mutmaßlich Kriminellen beliebt. Das Unternehmen hatte den Nutzern Mobiltelefone mit einer besonderen Softwareausstattung angeboten, die nicht zu überwachende Chats ermöglichte. 2020 hatten jedoch französische niederländische Behörden das System gehackt. Dadurch konnten die Handys von mutmaßlichen Kriminellen überwacht werden. In mehreren Ländern gab es auf Grundlage der Erkenntnisse Großrazzien. In den überwachten Chats ging es um Mordanschläge, Geldwäsche aber auch Überfälle und Drogen. Europol gab bekannt, dass durch den Hackerangriff auf EncroChat bisher mehr als 6.500 Menschen festgenommen und fast EUR 900 Millionen beschlagnahmt worden seien.
Die genauen Details der Überwachungsmaßnahmen sind allerdings unbekannt und werden von Frankreich nicht veröffentlicht. In der Folge wurde die Verwertbarkeit der Daten aus Frankreich in Strafverfahren vor deutschen Gerichten in Frage gestellt.
Nun hatte sich damit auch der BVerfG beschäftigt.
Prüfungsmaßstab waren die deutschen Grundrechte. Insbesondere die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass selbst wenn Informationen rechtswidrig erlangt wurden, verfassungsrechtlich kein Rechtssatz bestehe, wonach pauschal eine Verwertung solcher Informationen als unzulässig anzusehen wäre.
Insoweit könne sich ein Rechtsstaat nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.
BVerfG 2 BvR 684/22 (01.11.2024)