DE: Beweislast - Verbrauchsgüterkauf eines Unternehmers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bei Zweifeln, ob ein Immobilienmakler ein Fahrzeug für sein Unternehmen oder sich selbst erworben hat, ist von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen – so entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Im vorliegenden Fall hatte ein als Kaufmann eingetragener Immobilienmakler einen Mercedes für seine private Altwagensammlung erwerben wollen. Die Vorvertragsverhandlungen wickelte er über seine geschäftliche E-Mail-Adresse ab. Nachdem ein Gutachten über das Fahrzeug erstellt wurde, erwarb der Immobilienmakler das Fahrzeug von einer gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin. Der Kaufvertrag lautete auf den bürgerlichen Namen des Immobilienmaklers. Einen Monat nach Übergabe traten einige Mängel auf. Der Makler verlangte Schadenersatz. Der BGH hatte zu entscheiden, ob hier die Beweislastregeln des Handelsgesetzbuchs oder des Verbraucherrechts zur Bestimmung der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft zur Anwendung kommen.

Der BGH lehnt die Anwendung der Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB), § 344 Abs 1 HGB, ab und wendet das Verbraucherschutzrecht an. § 344 Abs 1 HGB bestimmt für Rechtsgeschäfte, die durch einen Kaufmann getätigt wurden, diese im Zweifel als ein Handelsgeschäft anzusehen.

Laut Senat finde § 344 Abs 1 HGB im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann), wie im vorliegenden Fall, handelt. Vielmehr finde § 13 BGB aF als speziellere und jüngere Norm Anwendung. Aufgrund der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB aF ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person jedoch grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Verbleibende Zweifel gehen nicht zulasten des Verbrauchers. Im Ergebnis bedeutet das, dass hier im Zweifel das Fahrzeug von dem Makler als Verbraucher gekauft worden ist.

Es findet somit die Beweislastregel des § 476 BGB aF Anwendung. Der Makler muss demnach lediglich innerhalb von sechs Monaten ab Kauf beweisen, dass am Fahrzeug ein Mangel besteht. Es wird dann vermutet, dass der Mangel bereits bei Abschluss des Kaufvertrags vorlag.

BGH VIII ZR 187/20 (10.11.2021)





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