DE: BAG zur Form der Gehaltsabrechnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Darf die Gehaltsabrechnung Mitarbeitern ausschließlich in einem digitalen Postfach bereitgestellt oder muss sie per Post zugestellt werden? Damit hatte sich das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen.

Die Klägerin ist in einem Einzelhandelsbetrieb als Verkäuferin beschäftigt. Entgeltabrechnungen werden ihr in einem digitalen passwortgeschützten Online-Postfach zur Verfügung gestellt. Die Grundlage dafür war eine Konzernvereinbarung, die das Online-Postfach als einzige Möglichkeit festlegte, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat es der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.

Die Verkäuferin klagte gegen diese Regelung. Sie wolle ihre Entgeltabrechnung weiterhin per Post in Papierform übersendet bekommen. 

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Es handle sich nämlich um eine empfangsbedürftige Erklärung. Ein digitales Postfach kann nur dann als Empfangsvorrichtung solcher Erklärungen dienen, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe. 

Das BAG war aber anderer Meinung.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sogenannte Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein.

Pressemitteilung zu BAG 9 AZR 48/24 (28.01.2025)






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