DE: BaFin rät zur Prüfung der Prämiensparverträge
Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) empfiehlt die zügige Prüfung möglicher Nachzahlungsansprüche aus Prämiensparverträgen. Es könnten Nachzahlungsansprüche bestehen.
Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln sei eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden. Diese werde durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Der BGH hatte in mehreren Urteilen zwar Vorgaben hierfür gemacht, jedoch sei bislang unklar geblieben, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuellste Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu schaffe nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit, so die BaFin.
Im Juli 2014 hatte der BGH erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt.
Insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln erklärte der BGH bereits 2004 für unwirksam. Nun hatte das Gericht bestätigt, dass der Referenzzinssatz eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein könnte.
Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern lassen.
Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Zinsnachzahlungen. Hierbei ist allerdings die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten.
BaFin Pressemitteilung (02.10.2024)