DE: Antrag gegen Sperrklausel bei Europawahl scheitert!
Die PARTEI (Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative) zog vor das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie fürchtet um ihre Chancengleichheit und ging gegen das deutsche Zustimmungsgesetz vor, mit dem eine 2% Sperrklausel bei den Europawahlen eingeführt werden soll.
Moniert wurde das deutsche Zustimmungsgesetz zu einer Änderung des sogenannten Direktwahlakts, der den EU-Mitgliedsstaaten vorgibt, zu den Wahlen zum Europäischen Parlament eine Sperrklausel von mindesten 2% und höchstens 5% einzuführen.
Der Änderung des Direktwahlakts haben bislang 25 der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt. Die Zustimmungen Deutschlands und Spaniens stehen noch aus. Das Zustimmungsgesetz wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Der Bundespräsident hatte die Ausfertigung des Gesetzes vorübergehend auf Bitte des Senats ausgesetzt.
Die PARTEI und ihr Vorsitzender sehen das Recht auf Chancengleichheit und das Recht auf Gleichheit der Wahl verletzt. Die Europäische Union überschreite mit dem Direktwahlakt ihre Zuständigkeitskompetenz. Damit sei das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland berührt.
Das BVerfG ist anderer Meinung. Eine Verletzung der genannten Prinzipien sei hier nicht erkennbar.
Eine Änderung des Direktwahlakts stellt keine Übertragung von Hoheitsrechten dar und steht damit auch nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Der Direktwahlakt fußt auf der Kompetenz der EU zur Vereinheitlichung des Wahlverfahrens zum Europäischen Parlament. Aus dem Vortag des Antragstellers ergebe sich nicht, inwieweit eine Zustimmung zu einer Sperrklausel in Bezug auf die deutsche Verfassungsidentität, ausgeschlossen sein sollte. Auch die EU muss dem Grundsatz der Demokratie folgen und kann auch nur in diesem Rahmen das Wahlrecht des EU-Parlaments regeln.
Sperrklauseln sind in einigen Mitgliedsstaaten als Gestaltungsmittel im System der Verhältniswahl anerkannt. Um die Handlungsfähigkeit der Parlamente zu gewährleisten, muss die Bildung von Mehrheiten ermöglicht werden. Mit einer Zersplitterung des Parlaments aufgrund vieler kleiner Parteien ist dies nicht mehr möglich.
Eine substantiierte Darlegung durch die Antragstellerin, warum das Instrument, eine unionsweite obligatorische Sperrklausel, sachgerecht sei, fehle hier.
BVerfG, 2 BvE 6/23 (06.02.2024)