DE: Antrag auf Wiedereinsetzung – Bei Widersprüchlichkeit kein Erfolg

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags zu entscheiden. Beauftragt der Kläger zum einen seinen Anwalt mit der Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung und stützt sich aber zum anderen darauf, er habe nicht gewusst, dass ein solcher Antrag auch begründet sein muss, trägt Widersprüchliches vor. Seine Wiedereinsetzung könne so keinen Erfolg haben.

Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Mann wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil legte er Revision ein. Aber auch mit der herabgesetzten Strafe aus dem Revisionsurteil war der Angeklagte nicht zufrieden. Der Angeklagte hat hiergegen durch seinen früheren Wahlverteidiger deshalb wiederum form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese aber nicht rechtzeitig begründet nach § 345 Abs 1 Strafprozessordnung. Das Landgericht hat die Revision deshalb gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Angeklagte beantragte durch seinen neuen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb jedoch ohne Erfolg.

Der BGH lehnte den Antrag aufgrund von Widersprüchlichkeit ab.

Der Angeklagte behauptete einerseits, seinen ersten Anwalt mit der Einlegung des Antrags und Begründung der Revision beauftragt zu haben, aber andererseits nicht gewusst zu haben, dass es überhaupt einer Revisionsbegründung bedürfe. Ein solcher widersprüchlicher Vortrag vermag es nicht, ein Nichtverschulden an der Fristsäumnis zu belegen.

Außerdem fehle es an der Glaubhaftmachung des Vortrags.

Zwar hat sein neuer Verteidiger diesen anwaltlich versichert. Dies genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung unter den gegebenen Umständen dennoch nicht. Denn eine anwaltliche Erklärung kann mit Blick auf die Wahrheitspflicht nur dann ausreichen, wenn ihr hinreichend sicher zu entnehmen ist, dass das geschilderte Geschehen vollständig seiner eigenen Wahrnehmung unterlag. Ob der Angeklagte seinen früheren Verteidiger mit der Revisionsbegründung beauftragt hat, kann sein neuer Verteidiger indes nicht aus eigener Wahrnehmung als richtig versichern.

BGH 5 StR 225/24 (02.07.2024)





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