DE: Amtshaftung im Diesel-Skandal ausgeschlossen
Die Bundesrepublik Deutschland haftet im Rahmen des „Diesel-Skandals“ nicht für eine etwaige mangelhafte Anwendung und Umsetzung des EU-Rechts.
Der Kläger nimmt im vorliegenden Fall die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehenen Kraftfahrzeugs auf Amtshaftung in Anspruch. Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen gebrauchten Audi A4. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Er wirft der Beklagten insbesondere vor, durch ihre zuständige Typgenehmigungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt, für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typengenehmigung erteilt, Art 46 der Richtlinie 46/2007/EG unzureichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei der Kläger zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) verneinte nun einen solchen Amtshaftungsanspruch.
Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verletzung der Norm und dem geltend gemachten Schaden voraus. Ein Schaden, der nicht in den Schutzbereich des verletzten Unionsrechts fällt, ist nicht ersatzfähig. Die hier in Rede stehenden Normen bezwecken nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden.
Zwar schützen die Normen die Verbraucherinteressen, dennoch bezwecken sie nicht den Schutz der hier durch den Kläger geltend gemachten Schaden. Der Schutzzweck der Richtlinie erstreckt sich nicht auf das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht der Fahrzeugkäufer. Eine drittschützende Wirkung entfalten die Normen nur in Bezug auf das Interesse des Erwerbers, das Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zuzulassen und dass dies nicht aufgrund einer mangelnden Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp untersagt wird. Aber genau diese Interessenverletzung macht der Kläger nicht geltend.
Auch aus dem Umstand, dass vorzitierte Entscheidungen einen Anspruch gegen die Fahrzeughersteller begründeten, kann nichts Abweichendes folgen. Die Pflichten der Genehmigungsbehörden haben keinen weitergehenden Inhalt als die Pflichten der Hersteller.
BGH, III ZR 87/2 (10.02.2022)