DE: Änderungen im neuen Stiftungsrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Zum 01.07.2023 soll in Deutschland ein neues vereinheitlichtes Stiftungszivilrecht in Kraft treten. Ziel des Gesetzesentwurfes ist sowohl eine stärkere Vereinheitlichung des Stiftungsrechts als auch eine Einführung eines zentralen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung, um die bestehende Rechtsunsicherheit aufzulösen.

Nach aktueller Rechtslage regelt das Stiftungszivilrecht sowohl die Entstehung als auch die Verfassung von rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, privatrechtlichen Stiftungen. Geprägt ist es von einem Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht. Die §§ 80 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden durch das jeweilige Stiftungsgesetz auf Landesebene ergänzt.

Als problematisch erweist sich dabei, dass die zentralen Vorschriften im BGB nur wenig grundlegende stiftungsrechtliche Vorschriften enthalten und durch zahlreiche Verweisungen in das Vereinsrecht kein einheitliches und übersichtliches Regelungsgefüge darstellen. Durch die Neufassung soll ein neues bundeseinheitliches und abschließendes Stiftungsrecht geschaffen werden. Es soll Rechtsklarheit und mehr Flexibilität für die jeweiligen Stiftungen durch die Einräumung neuer Handlungsspielräume entstehen lassen.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

Künftig soll mit dem §§ 84 ff BGB-neu die Organhaftung umfassender und eigenständig im Stiftungsrecht geregelt werden. Es entstehen neue Handlungsspielräume hinsichtlich der Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane.

Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder kann nun durch Satzung abweichend geregelt werden. Die jeweilige Tätigkeit des Organmitglieds bestimmt sich künftig nach den Vorschriften des Auftragsrechts und nicht mehr wie bisher nach Vereinsrecht. Mit der Gesetzesänderung wird zudem die Business Judgement Rule eingeführt, welche einen haftungsfreien Ermessensspielraum der Organmitglieder gewährt.

Überdies soll ein zentrales elektronisches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, um für mehr rechtsgeschäftliche Sicherheit und Transparenz zu sorgen. Es soll den Stiftungen damit erleichtert werden die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nachzuweisen und so eine Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht werden. Die bisher benötigten behördlichen Vertretungsbescheinigungen werden dadurch obsolet.

Reg.-Entwurf: BT-Drs. 19/28173 (31.03.2021)




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