DE: Abwendung von der "taggenauen“ Schmerzensgeldberechnung bestätigt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In seinem Urteil vom 22.03.2022 bestätigte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) seine Abwendung von der „taggenauen“ Berechnungsmethode des Schmerzensgelds. Als Ungeeignet erscheine die Methode auch als "Plausibilitätskontrolle" in Fällen von Dauerschäden, so der BGH.

Im vorliegenden Fall klagte ein junges Mädchen den damaligen behandelnden Arzt ihrer Mutter auf Zahlung von EUR 680.000 wegen einer unzureichenden Aufklärung vor ihrer Geburt. Das Mädchen erlitt 2006 bei einem Notkaiserschnitt einen schweren Hirnschaden und ist seitdem dauerhaft pflegebedürftig. Der behandelnde Arzt zahlte bereits im Jahr 2017 EUR 300.000 Schmerzensgeld. Das Landgericht sprach der Klägerin nun weitere EUR 200.000 zu.

Der Senat beanstandete die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorinstanzen nicht. Jedoch sei die "taggenaue“ Schmerzensgeldberechnung ungeeignet, um eine einheitliche Entschädigung anhand einer Gesamtbetrachtung festzusetzen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes seien im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, die durch diese bedingten Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei gehe es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Der Schwerpunkt liege dabei auf Höhe und Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung.

So sei es bei einer „taggenauen“ Berechnung gerade nicht möglich, je nach Grad der zurückgebliebenen Empfindungs- und Erlebnisfähigkeit und der Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung Abstufungen vorzunehmen. Jedenfalls nicht zu beanstanden war laut BGH das Ergebnis der Vorinstanz, dem Verschulden des Arztes keine das Schmerzensgeld erhöhende Funktion zuzuweisen. Auch im Bereich der Arzthaftung kommt der Genugtuung eine grundsätzliche Bedeutung zu. Laut BGH könne ein grob fahrlässiges Verhalten des Arztes generell die Entschädigungssumme erhöhen, jedoch bedeute ein grober Pflichtverstoß in Form eines Behandlungsfehlers für sich allein noch nicht, dass auch ein grob fahrlässiges Verhalten vorliege.

BGH, VI ZR 16/21 (22.03.2022) 





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