D: Transparenzregister – Verschärfte Meldepflicht für Unternehmen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das bestehende Transparenzregister soll zum Vollregister werden. Daraus ergeben sich neue Meldepflichten und ein deutlicher Mehraufwand für Unternehmen. Sie werden verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Deutschland setzt damit zum 01.08.2021 die Vorgaben einer europarechtlichen Vernetzung der Transparenzregister, auf Grundlage der EU-Geldwäscherichtlinie, um.

Seit 2017 sind Unternehmen verpflichtet, im Transparenzregister ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ offenzulegen, um so eine Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Schaffung von Transparenz über Rechtseinheiten zu ermöglichen. Einzutragen sind sowohl juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Treuhänder als auch Stiftungen mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland. Ausländische Gesellschaften sind insoweit verpflichtet, wenn sie Immobilien in Deutschland erwerben wollen.

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird das ineffektive Auffangregister nun zu einem praktikableren Vollregister umgestaltet, indem die bestehende Mitteilungsfiktion aufgehoben wird. Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung Eintragungspflichtiger als erledigt, wenn ihre wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern ermittelt werden konnten.

Fortan sind alle Rechtseinheiten zur Ermittlung ihrer wirtschaftlich Berechtigten und zu derer positiven Eintragung im Transparenzregister verpflichtet. Die Aktualität und Richtigkeit der Daten, für welche die Berechtigten selbst verantwortlich sind, sind durch entsprechende Bußgelder flankiert. Vor allem bei GmbHs und börsennotierten Unternehmen entsteht daraus ein großer Mehraufwand, denn auch bei komplexen Unternehmensstrukturen muss ermittelt und festgelegt werden, wer den beherrschenden Einfluss besitzt.

Insgesamt wird die Verhütung und Verbesserung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäschebekämpfung auf internationaler Ebene erreicht. Auch die Durchführung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten wird erleichtert. Die aufwändige Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen jeder Geschäftsbeziehung wird nun durch das Vollregister ersetzt. Diese europarechtliche Vereinheitlichung des Registers ist im Hinblick auf die häufigen grenzüberschreitenden Beziehungen im EU-Binnenmarkt von besonderer Relevanz.

Österreich hat das Transparenzregister als Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReg) bereits als Vollregister, mit der Umsetzung der 4. und 5. EU-Geldwäscherichtlinie, eingeführt. Seit Anfang 2020 können öffentliche Auszüge, mit den von der EU vorgegebenen Inhalten, aus dem österreichischen Register abgerufen werden.

(BT-Drucksache 19/28164)





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