D: Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde einer Bank zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in dem Streit um geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Rechte der Bankkunden sind damit deutlich gestärkt.

Bei einem vorzeitigen Ausstieg aus einem Immobiliendarlehen ist häufig eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, die auf Basis der Barwertmethode berechnet wird, zu entrichten.

Darunter ist die Bezahlung eines Betrages zu verstehen, welcher von einem Kreditnehmer an sein Kreditinstitut, bei vorzeitiger Kündigung eines Kredites über einen längeren Zeitraum, zu leisten ist, insofern eine Möglichkeit der Zurückzahlung vor Fälligkeit nicht gesondert vertraglich vereinbart wurde. Die Banken sichern dadurch ihre entgangenen Zinseinnahmen ab.

Das generelle Verlangen einer Vorfälligkeitsentschädigung wurde im Urteil nicht kritisiert und ist rechtens. Laut OLG haben die Banken das Recht „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ von ihren Kunden zu verlangen.

Jedoch muss die komplexe Berechnung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung von den Banken „klar, prägnant, verständlich und genau“ beschrieben werden.

Im vorliegenden Fall gelangte das OLG Frankfurt am Main zu der Auffassung, dass die Ausführungen, wie genau sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist damit nach § 502 Abs 2 S 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  ausgeschlossen.

Eine Zahlung durch den Darlehensnehmer ist folglich ohne Rechtsgrund erfolgt, denn eine Verpflichtung zur Zahlung bestand nicht. Eine Rückforderung der geleisteten Zahlung ist bereicherungsrechtlich über § 812 Abs 1 S 1 Var 1 BGB möglich.

OLG Frankfurt am Main, 17 U 810/19 (01.07.2020)





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