D: Entgelt für Zahlung mit „PayPal“ oder „Sofortüberweisung“ zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 25.03.2021 letztinstanzlich, dass die Erhebung eines Nutzungsentgelts für bargeldlose Zahlungen durch „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ zulässig ist. Ein Verstoß gegen § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 270a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei dabei nicht gegeben. Das Verlangen des Entgelts stellt keinen Fall des unlauteren Wettbewerbs dar.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung der Erhebung des Nutzungsentgelts.
Die Beklagte, eine Veranstalterin von Fernbusreisen, bewarb diese im Internet und erhob für die Zahlungsmittel der Sofortüberweisung und PayPal ein Entgelt, für Zahlungen mit Kredit- und EC-Karte jedoch nicht.
Nach § 270a BGB ist eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Da die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG darstellt, ist bei Verstoß gegen § 270a BGB ein wettbewerbswidriges Verhalten gegeben.
Das Zahlungsmittel der Sofortüberweisung stellt eine solche SEPA-Lastschrift nach § 270a S. 1 BGB dar, auch wenn nicht der Kunde selbst sondern in seinem Auftrag durch den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ die Zahlung getätigt wird.
Ein Verstoß gegen die Norm liegt dennoch nicht vor, da das Entgelt ausschließlich für die Einschaltung des Dienstes „Sofortüberweisung“ und dessen zusätzliche Leistungen, wie Bonitätsprüfungen, erbracht wird und nicht für die Verwendung des Zahlungsmittels an sich.
Ähnlich verhält es sich mit dem Zahlungsmittel PayPal. Auch dieses fällt unter den § 270a S. 1 BGB, denn auch hier wird eine SEPA-Lastschrift notwendig, wenn das Guthaben des PayPal-Kontos für die Transaktion zu gering ist. Aber auch hier entfällt das Entgelt auf die Einschaltung des Dienstes „PayPal“ und die Übertragung des E-Geldes von Zahler auf Empfänger.
Es wird somit in beiden Fällen ein Entgelt für die Leistungen der Zahlungsauslösedienste „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhoben und nicht für die Nutzung des Zahlungsmittels an sich.
BGH, I ZR 203/19 (25.03.2021)