COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Wird als Urlaubsziel Österreich gewählt, so stellt die behördliche Absonderung aufgrund von Erkrankung bzw des Verdachts einer Infektion mit COVID-19 eine gerechtfertigte Dienstverhinderung dar. Der Arbeitgeber hat somit nach den Regeln des Epidemiegesetzes (EpiG) das übliche Entgelt weiter auszuzahlen, sofern die Erkrankung nicht grob fahrlässig bzw vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Für den Fall, dass der Umstand der Erkrankung bzw des Verdachts einer Infektion schon vor dem Urlaubsantritt besteht, kann der Arbeitnehmer von der Urlaubsvereinbarung einseitig zurücktreten. Ist hingegen der Umstand nach Urlaubsantritt eingetreten, ist ein einseitiger Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung durch die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer nicht mehr möglich.

Ist der Arbeitnehmer symptomlos, bleibt es bei der ursprünglichen Urlaubsvereinbarung und der Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht weiterhin, da eine Quarantäne nicht automatisch den Erholungszweck versagt. Dauert die behördliche Quarantäne über den vereinbarten Urlaub hinaus, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht. Hat der Arbeitnehmer Symptome, ist der Urlaub jedenfalls unterbrochen, wenn die Erkrankung gem § 5 des Urlaubsgesetzes länger als 3 Tage dauert. Diesfalls besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch jedenfalls dann, wenn die Erkrankung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Anders verhält es sich, wenn der Urlaub im Ausland verbracht wird. Dabei wird auf die Listung des Urlaubsziels abgestellt und ob der Arbeitnehmer symptomlos geblieben ist oder unter Verdacht einer Erkrankung unter Quarantäne im jeweiligen Aufenthaltsland gestellt wird. Dabei bezieht sich der Gesetzgeber auf Staaten, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht (Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021) sowie auf solche, die als Virusvariantenstaat gelistet sind (Anlage 2 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021) und solche, die weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 gelistet sind.

Für diesen Fall, geht der Gesetzgeber nicht von grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz aus und lässt den Entgeltfortzahlungsanspruch fortlaufen. Im Falle einer Quarantäne in einem Virusvariantenstaat aus Anlage 2, ist jedoch grobe Fahrlässigkeit gegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich „Botsuana“, „Eswatini“, „Lesotho“, „Mosambik“, „Namibia“, „Simbabwe“ und „Südafrika“ in Anlage 2.

BMA, FAQ Einreiseverordnung und Urlaub (01.11.2021)




Weitere Services