COVID-19: Hilfe für Unternehmen und Bürger wird ausgebaut

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bereits Mitte Februar 2021 fix eingeführt wurden der Ausfallsbonus (Verordnung Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021), der Umsatzersatz für indirekt Betroffene (Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl. II Nr. 71/2021) und der höhere Beihilfenrahmen. In Planung befinden sich zahlreiche Gesetzesvorhaben wie etwa die Verlängerung von Steuerstundungen und der Kurzarbeit. In der 85. Sitzung des Nationalrates, welche am 24.02.2021 stattfand, wurden diese und weitere wichtige Unterstützung- und Fördermaßnahmen beschlossen.

Der Ausfallsbonus besteht laut Bundesministerium für Finanzen für „jedes Unternehmen, das mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleidet […].“ Unternehmen, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind, können somit auch diese Hilfe in Anspruch nehmen. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden, kann dieser auch dann bezogen werden, wenn das Unternehmen bereits andere Hilfen erhalten hat. Neben der Möglichkeit den Ausfallsbonus zu beantragen, gibt es für Unternehmen den Lockdown-Umsatzersatz II, welcher sich an Unternehmen richtet, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber (im Sinne der Richtlinien in der Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II) dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.

Geplante Vorhaben betreffen etwa die Aufstockung der Notstandshilfe, die Verlängerung von Steuerstundungen und der Kurzarbeit sowie den steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets. Steuerrechtliche Sonderregelungen, welche Ende März auslaufen würden, sollen bis Ende Juni 2021 verlängert werden. Dies betrifft etwa die Steuerbefreiung von Ethanol zur Herstellung von Desinfektionsmittel, die Gewährung des Pendlerpauschales und die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Homeoffice, Quarantäne oder Kurzarbeit. Gebührenbefreiungen und Sonderregelungen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen bzw. finanzstrafrechtlichen Amtshandlungen sollen weiterhin gelten.

Tagesordnung der 85. NR Sitzung, Parlamentskorrespondenz, Website BMF (24.02.2021)




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