CO2-neutral fliegen? AUA wegen Greenwashing verurteilt
Mit Nachhaltigkeit lässt sich’s gut werben, zu weit treiben sollte man es damit allerdings nicht. „Klimaneutrale Flüge“ bei Austrian Airlines überspannten den Bogen aber – aus Greenwashing wurde unlauterer Wettbewerb.
Austrian Airlines (AUA) bewarb Flüge nach Venedig mit „CO2-neutral fliegen? Für uns keine Kunst!“ sowie „100% SAF Buchen und Biennale & CAT Tickets kostenlos erhalten“. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hielt diese Werbung für irreführendes Greenwashing (irreführende Geschäftspraktik im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und bekam vom LG Korneuburg Recht.
Um als Fluggast tatsächlich eine CO2-Reduktion zu erzielen, musste zusätzlich ein Aufpreis von mehr als 50% bezahlt werden. Austrian Airlines bewarb diesen Tarif im Buchungsprozess mit „100% nachhaltiger Flugkraftstoff (SAF) – CO2-Emmissionen werden unmittelbar reduziert“.
Sustainable Aviation Fuel (SAF) wird in Österreich aus Altspeiseöl hergestellt und ist vollständig mit herkömmlichem Kerosin austauschbar. Bei der Verbrennung von SAF wird gleich viel CO2 ausgestoßen, wie zuvor durch die Ausgangsmaterialien der Atmosphäre entzogen wurden. Berechnet man Transport und Herstellung mit ein, reduziert SAF die CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus betrachtet um etwa 80%. Technisch ist CO2-neutrales Fliegen mit SAF (derzeit) nicht möglich.
Aus folgenden Gründen hält das LG Korneuburg diese Werbung für eine irreführende Geschäftspraktik:
Bei Werbung mit Umweltbegriffen ist ein strenger Maßstab an die Irreführung anzulegen. Mit ihnen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen ist.
Die konkrete Werbung durch die AUA suggerierte im Zusammenspiel mit der blickfangartigen Hervorhebung von „100% SAF“, dass der konkrete Flug durch den Einsatz von 100% SAF CO2-neutral durchgeführt wird. Gänzlich unerwähnt blieb, dass Austrian Airlines derzeit ein Gemisch mit nur 0,4% SAF-Anteil einsetzt. Außerdem unterblieb ein Hinweis, dass das anfallende CO2 (zumeist) erst durch Beimengung von SAF bei künftigen Flügen kompensiert wird. Eine Aufklärung darüber nur auf der Webseite in verschiedenen Unterseiten ist nicht ausreichend.
LG Korneuburg 29 Cg 62/22z-16 (29.06.2023)