Bloße Änderung der Verkaufsabsicht rechtfertigt keine vorzeitige Auflösung des Maklervertrags
In der vorliegenden Rechtssache beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der allfälligen Auflösung eines Maklervertrags. Dabei stellte er klar: Wer seine Verkaufsabsicht aus rein privaten Gründen ändert, kann einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag nicht ohne Weiteres aus wichtigem Grund vorzeitig beenden.
Die Maklerin und der Grundstückseigentümer hatten vor Ort einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag für den Verkauf seines Grundstücks abgeschlossen. Für den Fall eines Rücktritts ohne wichtigen Grund war eine Provisionspflicht vereinbart.
Nur wenige Tage nach Vertragsabschluss änderte der Grundstückseigentümer jedoch seine Meinung. Er wolle das Grundstück nun nicht mehr verkaufen, sondern an seine Tochter übertragen und damit in der Familie halten.
Die Vorinstanzen sahen darin einen hinreichenden Grund für die vorzeitige Beendigung des Maklervertrags. Der OGH beurteilte dies anders.
Zwar ist auch bei einem befristeten Maklervertrag die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund möglich, wenn die Fortsetzung des Vertrags für eine Vertragspartei unzumutbar ist. Die bloße Änderung der persönlichen Verkaufsabsicht reicht dafür jedoch nicht aus. Im vorliegenden Fall beruhte die geänderte Entscheidung des Eigentümers ausschließlich auf dem privaten Wunsch, das Grundstück seiner Tochter zu übertragen. Ein solches persönliches Motiv zeigt nicht, weshalb die vorzeitige Auflösung für die Maklerin zumutbar, hingegen der Fortbestand des Vertrags für den Beklagten unzumutbar sein sollte.
Der OGH stellte somit klar: Eine aus rein privaten Gründen geänderte Verkaufsabsicht rechtfertigt grundsätzlich keine vorzeitige Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags aus wichtigem Grund.
Im konkreten Fall blieb der Maklerin der geltend gemachte weitere Provisionsanspruch dennoch versagt. Der Eigentümer hatte den Vertrag als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume der Maklerin abgeschlossen und innerhalb der gesetzlichen 14-tägigen Rücktrittsfrist erklärt, das Grundstück nicht mehr verkaufen zu wollen. Der OGH wertete diese mündliche Erklärung als wirksamen Rücktritt nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Da dieser den Maklervertrag rückwirkend beseitigte, entfiel auch die Grundlage für den vereinbarten Provisionsanspruch.