BGH zum Gewährleistungsausschluss bei Oldtimern

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Auch bei vollem Gewährleistungsausschluss haftet man für die vereinbarte Beschaffenheit. So der deutsch Bundesgerichtshof (BGH). Der Verkäufer eines Oldtimers hatte die im Fahrzeug befindliche Klimaanlage mit „einwandfrei funktionierend“ angepriesen, gleichzeitig aber jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.

Der Kläger erwarb im März 2021 privat vom Beklagten einen Oldtimer zu einem Preis von EUR 25.000. In der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: "Klimaanlagefunktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung". Im Mai 2021 beanstandete der Kläger, dass die Klimaanlage defekt sei. Er wollte die dafür anfallenden Reparaturkosten vom beklagten Verkäufer ersetzt haben. Dieser wies das Begehren jedoch ab und berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Der Kläger lies den Oldtimer dennoch Instandsetzen und verlangt nun im Wege der Klage die angefallenen Reparaturkosten.

In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Der Ausschluss der Gewährleistung erstrecke sich auch auf den Mangel an der Klimaanlage und stehe damit einem Schadenersatzanspruch entgegen. Denn bei einem Oldtimer müsse auch bei einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen Alterung einzelner Bauteile selbst, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten PKW handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden.

Der BGH entschied nun zu Gunsten des klagenden Käufers.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei in den Fällen einer vereinbarten Beschaffenheit ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel gelten solle. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses hier nicht in Betracht.

Insbesondere rechtfertigen weder das Alter des Fahrzeugs oder des Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umstände können zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit und wie diese zu einem allgemeiner Gewährleistungsausschluss steht, keine Rolle.

Pressemitteilung Nr.82/2024 zu BGH VIII ZR 161/23 (10.04.2024)




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