BGH zum Beweis einer beA-Störung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein Screenshot reicht zum glaubhaften Beweis eines mehrstündigen Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) aus. Das entschied nun der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Eine zusätzliche anwaltliche Versicherung ist dabei nicht notwendig, um die Formerfordernisse des § 130d Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) einzuhalten.

Im ursprünglichen Fall ging es um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags. Der Kläger hatte gegen die Klageabweisung des Landgerichts Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelbegründungsfrist wurde dann auf Antrag bis zum 24.11.2022 verlängert. Am Tag des Fristablaufs schickte die Prozessbevollmächtigte des Klägers um 22.18 Uhr per Fax zwei Schriftsätze an das zuständige Oberlandesgericht. In dem einen Schriftsatz beantragte sie eine erneute Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist. Mit dem anderen legte sie die aktuelle Störung des beA dar, welche ihr es unmöglich machte den Schriftsatz über das elektronische Postfach einzureichen. Sie versicherte den Sachverhalt zwar nicht anwaltlich, fügte aber einen Screenshot der Störungsmeldung des beA bei.

Das zuständige Oberlandesgericht teilte daraufhin mit, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Störung des beA sei nicht nach § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht worden. Dafür hätte es einer anwaltlichen Versicherung gebraucht. Die Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung, jedoch erfolglos.

Der mit der Rechtsbeschwerde befasste BGH entschied nun: 

Der Screenshot der Internetseite zur Glaubhaftmachung der behaupteten Störung des beA war nach § 130d Satz 3 ZPO geeignet. Der Inhalt des Screenshots deckte sich mit den Angaben der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesanwaltskammer.

Eine anwaltliche Versicherung der Umstände der Störung sei in dieser Konstellation nicht erforderlich. Damit folgte der BGH nicht der Meinung des Oberlandesgerichts. Das Gericht habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit überspannt, indem es hier im vorliegenden Fall eine anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung für zwingend erforderlich erachtet, ohne den vorgelegten Screenshot zu berücksichtigen.

BGH XI ZB 1/23 (10.10.2023)





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