BGH: verständliche Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen
Versicherte haben ein Interesse daran ganz genau zu wissen, was ihre Krankenversicherung im Krankheitsfall abdeckt. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich nun mit einer Ausschlussklausel in den AGB einer Auslandskrankenversicherung.
Versicherungen ist es generell möglich, für bestimmte krankheitsbedingte Behandlungen nicht zu zahlen. Sie können dies in bestimmten Ausschlussgründe festlegen.
Hintergrund war ein Streit über die Kostenübernahme einer Krankenhausbehandlung im Ausland zwischen zwei Versicherungen. Der Versicherte unterhielt bei der klagenden Versicherung eine Auslandskrankenversicherung. Er war aber auch zusätzlich über seine Kreditkarte bei einer anderen Versicherung auslandskrankenversichert. Mehrfachversicherungen sind generell möglich. Im Versicherungsfall kann die Versicherung, die für die Kosten aufgekommen ist, die Hälfte der Kosten über das Versicherungsvertragsgesetz von der anderen Versicherung ersetzt verlangen.
Der Versicherte musste sich während einer Auslandsreise aufgrund seiner Diabetes-Typ-2-Erkrankung in stationäre Behandlung begeben. Die klagende Krankenversicherung übernahm zunächst sowohl Behandlungs- als auch die Transportkosten, verlangte nun aber von der anderen Versicherung hälftig die Kosten. Diese berief sich jedoch auf folgende Klausel in ihren Versicherungsbedingungen: Keine Leistungspflicht bestehe daher „bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand, der der versicherten Person bekannt war“. Im gegenständlichen Fall war dem Versicherten seine Diabeteserkrankung zuvor bekannt.
Der BGH entschied nun zur Gültigkeit der in Frage stehenden Klausel:
Die so formulierte Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam. Bei einer Ausschlussklausel, die den Versicherungsschutz einschränkt, müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile so verdeutlicht werden, dass er den noch bestehenden Umfang der Versicherung erfassen kann. Diesem Erfordernis werde die hier in Frage stehende Klausel nicht gerecht.
Laut BGH kann der durchschnittliche Versicherte aus dieser vagen Formulierung nicht hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Versicherung ausgeschlossen sein soll.
BGH IV ZR 129/23 (10.07.2024)