BGH: Krankentagegeldversicherer darf Tagessatz nicht einseitig herabsetzen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Krankentagegeldversicherung nicht berechtigt ist, den versicherten Tagessatz aufgrund eines gesunkenen Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers einseitig zu reduzieren. Die vom Versicherer eingeführte neue Klausel ist unwirksam.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Ursprünglich enthielt der Vertrag eine Klausel, die dem Versicherer erlaubte, den versicherten Tagessatz zu senken, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers dauerhaft zurückging. Eine inhaltsgleiche Klausel in den Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) wurde bereits vom BGH für unwirksam erklärt, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstieß.

Im Jahr 2018 versandte der Versicherer neue Allgemeine Versicherungsbedingungen, die eine überarbeitete Regelung zur Reduzierung des Krankentagegeldes enthielten. Der Kläger sah auch diese Klausel als unzulässig an und klagte auf Feststellung, dass sein ursprünglicher Tagessatz weiterhin gilt. Zudem verlangte er die Zahlung des Differenzbetrags sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Köln gab der Klage überwiegend statt. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht Köln jedoch zugunsten des Versicherers und wies die Klage ab. Daraufhin legte der Kläger Revision beim BGH ein.

Der BGH hob das Urteil des OLG Köln nun auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln wieder her. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass eine Ersetzung der für unwirksam erklärten Klausel nach § 164 Abs 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht erforderlich sei.

Eine Klauselersetzung ist nur zulässig, wenn infolge der Unwirksamkeit eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich wäre. Das ist laut BGH jedoch nur dann der Fall, wenn keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Schließung der entstandenen Lücke existieren und es dem Versicherer unzumutbar wäre, den Vertrag ohne die Klausel fortzuführen.

Der BGH stellte klar, dass eine solche Unzumutbarkeit nicht vorliegt. Zwar könne ein dauerhaft gesunkenes Nettoeinkommen das Risiko für den Versicherer erhöhen, doch dies stelle keine untragbare Härte dar. Die Krankentagegeldversicherung ist als Summenversicherung ausgestaltet, sodass die Versicherungsleistung unabhängig vom aktuellen Einkommen des Versicherungsnehmers festgelegt wird.

BGH IV ZR 32/24 (12.03.25)





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