BGH: Konkludente Energieversorgungsverträge bei Einzelzimmervermietung
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung über separate Mietverträge – bei gleichzeitig nur einem gemeinsamen Strom- und Gaszähler – das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens an den Vermieter und nicht an die jeweiligen Mieter gerichtet ist.
Die Klägerin, ein Grundversorger, verlangte von der beklagten Vermieterin Entgelt für die Belieferung einer Wohnung mit Strom und Gas. Die Wohnung war in Zimmer aufgeteilt, die einzeln an verschiedene Mieter vermietet waren. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad wurden gemeinsam genutzt. Es existierte lediglich ein gemeinsamer Strom- und Gaszähler. Ein schriftlicher Versorgungsvertrag lag nicht vor.
Die Vermieterin verweigerte die Zahlung, denn sie sei nicht Vertragspartnerin des Energielieferungsvertrags geworden. Ihrer Meinung nach steuern die Mieter der Wohnung den Verbrauch.
Der BGH bestätigte nun das Berufungsurteil, wonach ein konkludenter Energieversorgungsvertrag mit der Vermieterin zustande kam. Die Lieferung der Energie sei als ein konkludentes Angebot zu verstehen. Dieses richte sich an die Eigentümerin und nicht an die einzelnen Mieter.
Mangels einzelner Zähler könne der Verbrauch keinem konkreten Mieter zugeordnet werden. Zudem sei es aus objektiver Sicht nicht zumutbar, dass Mieter für die Verbräuche Dritter haften. Der Energieversorger habe sich deshalb typischerweise an diejenige Person gewandt, die die tatsächliche Kontrolle über die Versorgungseinheit hat – hier die Vermieterin. Gerade die Vermieterin habe durch ihr besonderes Vermietungskonzept eine Konstellation geschaffen, in der es nicht möglich ist, den Verbrauch zuzuordnen.
BGH VIII ZR 300/23 (15.04.2025)