BFG: Widerruf der Verfahrenshilfe bei Verweigerung der Mitwirkung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage der Verfahrenshilfe nach § 292 Bundesabgabenordnung (BAO).

Am 04.11.2019 kam es zur Pfändung des Kontoguthabens eines Mindestsicherungsempfängers, worüber das Finanzamt (FA) einen Bescheid erließ, der auch Gebühren und Barauslagen iHv EUR 155,81 für diese Amtshandlung festsetzte. Dagegen wurde Bescheidbeschwerde erhoben, und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Dieser wurde seitens des BFG per Beschluss vom 23.03.2020 bewilligt, mit dem Hinweis, dass die angestrebte Rechtsverfolgung weder als offenbar mutwillig noch als aussichtlos anzusehen sei.

Die bestellte Verfahrenshelferin teilte dem Gericht am 05.05.2020 mit, dass der Antragsteller, nach mehrmaligen Kommunikationsversuchen, erforderliche Unterlagen zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht an diese übermittelt und generell die Kooperation verweigert habe, weshalb sie den Widerruf der Verfahrenshilfe beantragte.

Das BFG führte hierzu aus, dass iSd § 292 Abs 13 BAO ein Widerruf der Verfahrenshilfe zwingend ist, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr vorliegen. Zu diesen zählt, dass die Rechtsverfolgung gem § 292 Abs 1 BAO nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Aussichtlosigkeit eines Rechtsmittels wäre gegeben, wenn für jede objektiv urteilende und urteilsfähige Person, die mit dem Sachverhalt vertraut gemacht wurde, erkennbar ist, dass das entsprechende Rechtsmittel keinen Erfolg haben wird; das ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen.

Mutwille liegt dann vor, so das BFG, wenn der Antragsteller/Beschwerdeführer eine Behörde trotz Kenntnis über die Grund- und Aussichtslosigkeit des eigenen Anbringens in Anspruch nimmt. Zudem muss Mutwille offenbar sein, maW ist die Aussichtslosigkeit für jeden erkennbar.

Da der Antragsteller jegliche Zusammenarbeit mit der Verfahrenshelferin trotz Belehrung verweigerte, war es dieser auch nicht möglich, ein erfolgsversprechendes Rechtsmittel einzubringen. Das würde auf eine mutwillige Behelligung der Behörden hinauslaufen, weshalb hier die Verfahrenshilfe zu widerrufen war.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

BFG GZ. VH/5100003/2020




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