BFG: Vertrauensschutz bei Auskunft einer Abgabenbehörde

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied über den Vertrauensschutz bei Auskunft einer Abgabenbehörde bezüglich der Steuerpflicht.

Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Liechtenstein. Unter der Woche lebte er dort in einer Mietwohnung, sonst bei seiner Familie in Österreich.

Im erlassenen Einkommenssteuerbescheid hielt das Finanzamt (FA) fest, dass von einem Lebensmittelpunkt in Österreich auszugehen ist, somit Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Das FA setzte für diesen Zeitraum Anspruchszinsen fest. In der erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe beim zuständigen FA Auskunft zu diesem Sacherhalt verlangt. Ihm wurde mitgeteilt, dass keine Steuerpflicht in Österreich bestehen würde. Der Beschwerdeführer hatte dem Grundsatz von Treu und Glauben nach auf die Richtigkeit dieser Aussage vertraut.

Das BFG sprach dazu aus, dass bei mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Staaten auf den Lebensmittelpunkt abzustellen ist. Die stärkste Beziehung besteht normalerweise zu dem Ort, an dem man regelmäßig mit seiner Familie lebt, so das BFG. Vorliegend sei das Österreich.

Bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben müsse das Gesetz der Vollziehung einen Ermessensspielraum einräumen, der im Beschwerdefall aber nicht vorläge. Außerdem sei es nicht möglich, den Inhalt der Auskunftsanfrage des Beschwerdeführers zu ermitteln. Eine Unrichtigkeit der Auskunft könne daher gar nicht festgestellt werden. Weiters gab das BFG an, dass die Auskunft das Verhalten des Beschwerdeführers ohnehin nicht beeinflusst hatte, er folglich auch keine Dispositionen aufgrund der Auskunft getroffen hatte, da er vor Auskunftseinholung bereits mehrere Jahre in Liechtenstein beschäftigt gewesen war. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass er bei anderslautender Auskunft seine Tätigkeit aufgeben hätte. Folglich war die Beschwerde abzuweisen.

BFG RV/3100295/2020 (21.Sep.2021)

Ein vergleichbarer Sachverhalt fand sich schon in der Entscheidung Ra 2021/15/0001, wobei der betroffene Revisionswerber im Unterschied zum oben genannten Beschwerdeführer bereits Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestätigung getroffen hatte. Hier hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jedoch auch fest, dass der Grundsatz von Treu und Glaube einen Vollzugsspielraum verlangt, dies trifft auf Steuerpflichten aber nicht zu, da sie klar durch das Gesetz geregelt sind. Zudem war die Auskunft des FA in Ra 2021/15/0001 eine schriftliche Bestätigung, damit im Gegensatz zur mündlichen Auskunft in diesem Fall inhaltlich nachweisbar. Dennoch kam auch dieser Auskunft keine rechtliche Qualifikation zu.




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