BFG prüft behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften
Anspruchszinsen Außenprüfung Außenprüfungsbericht Bescheidbegründung Bescheidspruch Bundesabgabenordnung Bundesfinanzgericht Parteiengehör Steuerrecht Verfahrensvorschriften Vollmacht Vorladung Wiederaufnahme Zustellung
Die Grundlage für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften bildeten mehrere von der Abgabenbehörde erlassene Bescheide. Der Beschwerdeführer behauptete in diesem Verfahren:
- die Verfahrenswiederaufnahmebescheide seien nicht oder mangelhaft begründet und der Außenprüfungsbericht sei unrichtig: Dazu das BFG: Mit dieser Behauptung wurden Bescheidbegründungen angefochten, jedoch nicht Bescheidsprüche. Entsprechend höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind nur die Sprüche oder Spruchteile von Bescheiden anfechtbar, da nur diese rechtskräftig sind.
- das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden: Dazu das BFG: § 115 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt, dass Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Pflichten zu geben ist (Parteiengehör). Dem Beschwerdeführer wurden nach erfolgter Teilnahme an einer Schlussbesprechung alle getroffenen Feststellungen zur Kenntnis gebracht. Dazu hätte er sich äußern können. Dass er dies nicht getan hat, bewirkt nicht verletztes Parteiengehör, ebenso wenig die Weigerung, die Niederschrift dieser Besprechung zu unterschreiben.
- Vorladungen des Rechtsvertreter hätte erfolgen müssen: Dazu das BFG: Gemäß § 149 Abs 1 (2. Satz) BAO sind zur Schlussbesprechung auch die bei der Abgabenbehörde ausgewiesenen Vertreter vorzuladen. Ein Rechtsanwalt fällt unter diese Bestimmung, wenn er sich darauf beruft, bevollmächtigt zu sein, etwa wenn er auf einer Eingabe „Vollmacht erteilt“ vermerkt. Außerdem muss er deren Umfang angeben. In diesem Fall erfolgte dies nicht – der Vertreter hätte nicht geladen werden müssen, auch wurde das Parteiengehör dadurch nicht verletzt.
- Zustellungsfehler von Seiten der Abgabenbehörde: Dazu das BFG: Die Zustellungen erfolgten gemäß § 103 Abs 2 lit a BAO rechtswirksam an den Beschwerdeführer, da sich der Rechtsanwalt auf die Zustellvollmacht weder berufen noch eine jene vorgelegt hat.
- Anspruchszinsen seien zu Unrecht festgelegt worden. Dazu das BFG: Die Festlegung erfolgte gemäß § 205 Abs 1 BAO zu Recht.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
BFG GZ RV/7103371/2020 (31.8.2020)