BFG: Krypto-Mining als umsatzsteuerbefreite Leistung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) befasste sich damit, ob Mining und Umtausch von Kryptowährungen als umsatzsteuerbefreite Leistungen zu deuten sind.
Beschwerdeführerin war eine Gesellschaft im Bereich Blockchain- und Kryptowährungstechnologie, welche sogenannte Managed-Hosting-Verträge mit Kunden abschloss. Diese beinhalteten
- Mining von Kryptowährungen im Namen des Kunden, und
- Umtausch geschürfter Kryptowährungen in Bitcoins oder andere Kryptowährungen und Übertragung dieser in die „digitale Geldbörse“ des Kunden.
Im Umsatzsteuerbescheid wurden diese Leistungen nach der Entscheidung „Hedqvist“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von der Finanzverwaltung als steuerbefreit festgelegt, wogegen sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtete.
Das BFG musste diese Managed-Hosting-Verträge umsatzsteuerlich einordnen. Es hielt fest, dass der Miningprozess Glücksspielcharakter aufweist, da die Wahrscheinlichkeit des Erfolges statistisch der Teilnahme an einer österreichischen Lotterie entspreche. Dabei könne das Kryptowährungsnetzwerk als Glücksspielanbieter angesehen werden, der einzelne Miner als Spieler. Diese Tätigkeit ist daher steuerbefreit nach § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa Umsatzsteuergesetz (UstG).
Bezüglich des Umtausches zieht das BFG ebenfalls „Hedqvist“ heran, wo es um den Kauf von Bitcoins mit schwedischen Kronen ging. In der Entscheidung wird ausgeführt, Bitcoin könne ein reines Zahlungsmittel darstellen, ohne darüberhinausgehenden eigenständigen Wert. Umsätze durch den Umtausch solcher unterschiedlichen Zahlungsmittel seien Dienstleistungen gegen Entgelt, sofern ein Zusammenhang zwischen Dienstleistung und empfangenen Gegenwert vorliege. Solche Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuerbefreiung nach Art 135 Abs 1 lit e Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) umfasst, so der EuGH.
Daraus schlussfolgerte das BFG, dass Kryptowährungen, die durch gleichartige Vorgänge wie Bitcoin erzeugt werden, auch als reines Zahlungsmittel angesehen werden können, wenn die durch den EuGH gesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Das sei vorliegend der Fall, weshalb analog zur Rs „Hedqvist“ eine Dienstleistung gegen Entgelt angenommen werden könne, welche nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b UstG steuerbefreit ist.
RV/5100226/2021 (20.08.21)