Besitzstörung: Sind gewerbsmäßige Abmahnwesen zulässig?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der OGH entschied, dass ein Geschäftsmodell, welches Kunden gewerbsmäßig bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen unterstützt, unlauter in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte eingreift.

Die Antragsgegnerin verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe. Kunden konnten Besitzstörungshandlungen online melden und die Antragstellerin beauftragen. Gemäß den AGB der Antragsgegnerin wurde ihr durch die Beauftragung Mitbesitz an der gestörten Liegenschaft eingeräumt. Sie übermittelte den Besitzstörern eine Unterlassungserklärung, in der sie sich zur Abwendung einer Klage zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 399 EUR verpflichteten. Die Klage wäre durch einen österreichischen Partneranwalt eingebracht worden. 50 % der Pauschale erhielt der Kunde als Provision.

Die Antragstellerin (= gefährdete Partei) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien und begehrte, der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im Auftrag Dritter Unterlassungserklärungen, in denen sie zur Zahlung einer Pauschale aufgefordert werden, an Besitzstörer zu versenden.

Die Vorinstanzen wiesen den Verfügungsantrag ab. Da die Antragsgegnerin keine abgetretenen, sondern eigene Ansprüche geltend mache, liegt auch kein Verstoß gegen die Standesregeln der Berufsdetektive vor.

Nach Ansicht des OGH wirbt die Antragsgegnerin damit, den Besitz der Kunden zu schützen. Diesen wird empfohlen, nicht selbst zu klagen, sondern die Antragsgegnerin zu beauftragen. Gemäß § 8 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) ist die berufsmäßige Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten. Für einen Eingriff in den Vertretungsvorbehalt genügt es, dass einzelne Tätigkeiten, welche den Rechtsanwälten vorbehalten sind, gewerbsmäßig ausgeübt werden.

Der Einwand der Antraggegnerin, sie mache lediglich ihre eigenen Ansprüche geltend, ist nach dem OGH nicht beachtlich. Dieser verneinte das Vorliegen von Rechtbesitz, da keine Rechtsausübung im eigenen Namen vorliegt. Ein Überwachungsauftrag kann allenfalls zu einer Innehabung führen, nicht jedoch zu einem Sach- oder Rechtbesitz, da der bloße Bewacher keinen Willen hat, die Sache für sich zu haben.

Es wurde eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen und die gefährdete Partei muss innerhalb einer angemessenen Frist Klage erheben.

OGH 4 Ob 5/24z (25.01.2024)




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