Berechtigt Inflation automatisch zur Entschädigungsanpassung?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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In der vorliegenden Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen, ob aus dem inflationsbedingten Wertverlust von Entschädigungsbeträgen aufgrund von Beeinträchtigungen nach § 8 Abs 3 Mietrechtsgesetz (MRG) ein Anspruch auf Erhöhung der Entschädigungsbeiträge entsteht.

Im Ausgangsfall stellte der Mieter einer Wohnung in Wien einen Antrag auf Abgeltung des inflationsbedingten Wertverlustes von Entschädigungsbeträgen. Die Entschädigungsbeiträge machte der Mieter infolge der von ihm zu duldenden Baumaßnahmen der Antragsgegnerin geltend.

Entschädigung muss angemessen zur Beeinträchtigung sein

Das Rekursgericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass ein Ausgleichsanspruch auf „angemessene Entschädigung“ zufolge der Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG nur im Zusammenhang mit vom Mieter zu duldenden Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen bestehe. Zwischen der Duldungspflicht des Mieters und der Eingriffshaftung des Vermieters müsse ein notwendiger Konnex bestehen. Da dieser Konnex im vorliegenden Fall nicht bestehe und für ein selbständig geltend gemachtes Wertanpassungsbegehren das Verfahren nach § 37 MRG nicht in Frage komme, weil es sich dabei um keine Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG, sondern um einen allgemeinen Schadenersatzanspruch handle, wies es das Begehren zurück.

Schuldhafte Verzögerung der Zahlung

Der OGH bestätigte die Ausführungen des Rekursgerichts. Zusätzlich stellte er fest, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Inflationsabgeltung nur im Fall des Eintritts eines konkreten positiven Schadens und eines schuldhaften Verzugs der Antragsgegnerin in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch resultiert nicht aus der Beeinträchtigung des Mietrechts durch den vom Antragsteller zu duldenden Eingriff, sondern entsteht aus der verzögerten Erfüllung des Entschädigungsanspruchs. Auch wenn die Entschädigungsbeträge auf der Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG beruhen und die Eingriffe als Ursache des Wertverlusts anzusehen sind, fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und der Duldungspflicht des Mieters.

OGH 5 Ob 20/26s (16.06.2026)




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