Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde bei Hausdurchsuchungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bei Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG präzisiert und dabei deren weiten Umfang bestätigt.

Voraussetzung für einen Hausdurchsuchungsbefehl ist ein begründeter Verdacht auf eine kartellrechtliche Zuwiderhandlung sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Gewinnung geschäftlicher Unterlagen. Im Anlassfall argumentierten die betroffenen Unternehmen, bestimmte Endgeräte und Serverdaten hätten von der Durchsuchung ausgenommen oder zumindest näher eingegrenzt werden müssen. Dem folgte der OGH nicht.

Entscheidend ist vielmehr der im Beschluss festgelegte Untersuchungsgegenstand: Dieser begrenzt die Ermittlungsbefugnisse der BWB sowohl sachlich als auch zeitlich und bestimmt zugleich den zulässigen Umfang der Datenverwertung. Eine darüberhinausgehende Einschränkung auf bestimmte Datenträger oder Informationsquellen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Innerhalb dieses Rahmens darf die BWB grundsätzlich auf alle in den bezeichneten Räumlichkeiten vorhandenen oder von dort aus zugänglichen Daten zugreifen und diese daraufhin prüfen, ob sie für den Untersuchungsgegenstand relevant sind. Eine solche umfassende Sichtung ist nach Ansicht des OGH regelmäßig verhältnismäßig, sofern keine besonderen Gründe für eine Ausnahme vorliegen.

Trotz der weitreichenden Eingriffsbefugnisse sieht der OGH ausreichenden Rechtsschutz gewährleistet: Die Hausdurchsuchung bedarf einer gerichtlichen Anordnung, die auch den inhaltlichen Rahmen der Auswertung vorgibt und damit den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs entspricht. Die Entscheidung bestätigt somit, dass Hausdurchsuchungen im Kartellrecht innerhalb eines definierten Untersuchungsgegenstands einen breiten Zugriff auf Daten erlauben.

OGH 16 Ok 9/25x (26.01.2026)




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