Aus für Gasheizungen: Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Begutachtung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Klimaschutzministerium (BMK) hat den Entwurf für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) in Begutachtung gegeben. Es soll den Ausstieg aus fossilen Heizungen einleiten.

In Neubauten soll ab 01.01.2023 der Einbau von Heizungsanlagen mit Kohle, Öl, fossilem Flüssiggas (Propan, Propen, Butan, Buten) oder Erdgas verboten sein. Erdgasanlagen können allerdings dann eingebaut werden, wenn vor dem 01.01.2023 eine Bewilligung nach den bis dahin in Kraft stehenden Bundes- oder Landesvorschriften (insb Baugenehmigungen) beantragt und erteilt wurde und noch nicht erloschen ist (§ 5 EWG).

Für den Ausbau von fossilen Heizungen aus bestehenden Bauten gilt verschiedenes:

So gilt für zentrale und dezentrale Heizungsanlagen mit Kohle, Öl, fossilem Flüssiggas ein allgemeines Stilllegungsgebot. Solche Anlagen sind spätestens bis 01.07.2035 außer Betrieb zu nehmen. Für Erdgasheizungen gilt eine Frist bis 01.07.2040.

Ein Erneuerbarengebot gilt, wenn eine bestehende Anlage durch eine neue ersetzt wird, wenn eine weitere Anlage hinzugefügt wird oder die Änderung eines wesentlichen Anlagenteils erfolgt.  Dabei müssen die Heizanlagen so erneuert, verbessert und saniert werden, dass sie ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder qualitätsgesicherter Fernwärme betrieben werden können. Öl-, Kohle- und Flüssiggasheizungen dürfen ab 01.01.2023 nicht mehr durch fossile Heinzanlagen ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Rechtsgeschäfte nachweislich vor Ablauf des 01.01.2023 abgeschlossen wurden. Ausnahmen bestehen zum einen, wenn der Umstieg unzumutbar ist (siehe Zumutbarkeitsprüfung nach Anhang I) und bei technischem Notstand (§ 8 EWG).

Alte Öl-, Kohle- und Flüssiggasheizungen sind ab 01.01.2025 stufenweise stillzulegen. Das konkrete Stilllegungsdatum ist in Anhang II abhängig vom Baujahr der Anlage angegeben. Auch hier bestehen Ausnahmen (§ 10 EWG).

Für Gebäude mit dezentralen Anlagen besteht ein Umstellungsgebot. Diese müssen bis spätestens 2040 auf Zentralheizungen umgestellt werden.

Ab 01.01.2023 ist zudem die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage oder einer wesentlich geänderten Anlage den Behörden zu melden. Dies gilt auch für Stilllegungen.

212/ME – XXVII. GP




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