AschG-Novelle soll arbeitsmedizinische Fachassistenz ermöglichen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesministerium für Arbeit (BMA) hat einen Entwurf für eine Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Begutachtung gegeben. Damit soll dem österreichweiten Mangel an Arbeitsmedizinern (AMED) nun durch Einführung der arbeitsmedizinischen Fachassistenz (AFA) begegnet werden.

Betriebe sind zur arbeitsmedizinischen Präventionsarbeit verpflichtet. Doch sind weder für Betriebe noch für die vom Unfallversicherungsträger für Kleinbetriebe eingerichteten Präventionszentren ausreichend AMED vorhanden. Mit der Novelle wird ermöglicht, dass AFA diese unterstützen.

Für Kleinbetriebe bis zu 10 Arbeitnehmern kann die Begehung der Arbeitsstätten (va arbeitsmedizinische Betreuung von Büroplätzen) ab der zweiten Begehung durch eine AFA erfolgen (§ 78a Abs 2a ASchG). Die Erstbegehung muss weiterhin durch eine AMED erfolgen.

In größeren Betrieben ab 50 Arbeitnehmern muss zumindest die Präventionszeit (§ 82a ASchG) erfüllt werden. Davon muss zumindest 35% der arbeitsmedizinischen Präventionszeit durch AMED erbracht werden. Da diese jedoch oft schwer zu finden sind, kann die Tätigkeit ausreichend qualifizierter AFA künftig bis zu 30 % in die arbeitsmedizinische Präventionszeit eingerechnet werden. Dies allerdings nur, wenn sie eine der in § 82 ASchG taxativ aufgezählten Tätigkeiten ausüben (§ 82c Abs 3 ASchG).

AFA müssen eine zumindest zweijährige Berufspraxis in einem Gesundheitsberuf haben, sowie eine Ausbildung zur arbeitsmedizinischen Fachassistenz im Umfang von mindestens 208 Stunden absolviert haben (§ 82c Abs 1 ASchG). Als Gesundheitsberufe gelten der gehobene Pflegedienst, sowie der psychotherapeutische, ergotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische sowie der orthopädische Dienst (§ 82 c Abs 2 ASchG).

Entsprechende Anpassungen sollen im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorgenommen werden.

Die Begutachtungsfrist ist am 10.03.2022 ausgelaufen. Es kann daher zeitnah mit einer Regierungsvorlage gerechnet werden.

Begutachtungsentwurf, BMA (03.02.2022)




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