Amtshaftung der Republik Österreich bei Bruch einer Verhütungsspirale
Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob im Fall einer ungewollten Schwangerschaft aufgrund einer gebrochenen Verhütungsspirale infolge von Materialfehlern auch eine Amtshaftung des Bundes besteht.
Im Ausgangsfall ließ sich die Klägerin eine Verhütungsspirale einsetzen. Diese Spirale stammte jedoch aus einer fehlerhaften Charge, deren Materialfehler ein erhöhtes Bruchrisiko verursachten. Schlussendlich brach die Spirale unbemerkt in der Gebärmutter der Klägerin, woraufhin sie ungewollt schwanger wurde.
Informationspflichten der Republik Österreich
Neben der Herstellerin als Erstbeklagte (deren anhängiges Verfahren über die außerordentliche Revision bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2026 zu 8 Ob 52/26v, Rechtssache C-582/26, unterbrochen wird) wurde auch die Republik Österreich angeklagt. Die Klägerin wirft ihr vor im Rahmen der Amtshaftung zu haften, da die ihr zuzurechnenden Organe des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), welches für die Medizinmarktaufsicht zuständig ist, den ihnen obliegenden Kontroll- und Informationspflichten nicht nachgekommen seien. Insbesondere hätten sie es trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der erhöhten Bruchgefahr pflichtwidrig unterlassen, die Fachärzte (Gynäkologen) sowie die „breite Öffentlichkeit“ davon rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die Meldung der Klägerin über den Materialfehler und daraus resultierende erhöhte Bruchgefahr von Spiralen aus der entsprechenden Charge an das BASG erfolgte im Februar 2018. Eine öffentliche Warnung erfolgte jedoch erst im September 2020.
Die Zweitbeklagte entgegnete dem, dass es sachlich begründet gewesen sei, dass zunächst nur die Fachärzte (Gynäkologen) und nicht auch die „breite Öffentlichkeit“ vom Bruchrisiko informiert worden sei, weil diese als Anwender des Medizinprodukts alle Maßnahmen in ihrem (Verantwortungs-)Bereich treffen hätten müssen, um den Schutz und die Sicherheit ihrer Patientinnen zu gewährleisten.
Unterscheidung „in situ“ Bruch oder Bruch bei Extraktion
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts:
Es wird unterschieden zwischen einem Bruch der Spirale „in situ“ (an Ort und Stelle bzw. im Körper) oder bei Extraktion. Die Herstellerin als Erstbeklagte ist bei ihrer ersten Meldung an die Zweitbeklagte und zum Zeitpunkt der Schwangerschaft der Klägerin lediglich von einer Bruchgefahr bei Extraktion ausgegangen. Erst mit dem Sicherheitshinweis vom 25. September 2019 wurde bekannt, dass Spiralen auch im Körper („in situ“) brechen können. Da die Spirale der Klägerin bereits vorher gebrochen war, konnte dem BASG nicht vorgeworfen werden, Patientinnen oder die Öffentlichkeit nicht vor einem damals noch unbekannten Risiko gewarnt zu haben.
OGH 1 Ob 73/26f (24.06.2026)