Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts (4. Teil)

Benn-Ibler Rechtsanwälte


In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 02.04.2026 wurde der erste Teil einer praxisrelevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den verbleibenden Klauseln.

Klausel 4:

„Mahnspesen

- Erinnerung EUR 36,50

- Mahnung EUR 36,50

- Androhung der Fälligstellung EUR 36,50

Die vorgenannten Mahnspesen werden nur bei verschuldetem Verzug und einem rückständigen Betrag in Höhe von mind. EUR 100,-- verrechnet.“

Das Erstgericht beurteilte die Klausel als intransparent. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass bei kundenfeindlichster Auslegung die Möglichkeit bestehe, dass EUR 109,50 an Mahnspesen für eine betriebene Forderung von EUR 100 verrechnet würden, obwohl sie nicht notwendig und zweckmäßig gewesen seien.

Der OGH führte aus, dass eine Klausel gegen § 1333 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verstößt, wenn sie keine Einschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen enthält und nicht auf das angemessene Verhältnis zwischen Kosten und betriebener Forderung Bedacht nimmt.

Nach § 14 Abs 3 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und den hier zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen ist eine Mahnung unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist Voraussetzung für die Ausübung des Terminverlusts für den Fall des qualifizierten Verzugs.

Die Klausel sieht aber davon abweichend drei Schreiben vor, für die die Beklagte ihren Kunden jeweils EUR 36,50 in Rechnung stellt, ohne darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1333 Abs 2 ABGB nur zweckentsprechende Betreibungskosten zu ersetzen sind. Die Klausel weicht somit ohne sachliche Rechtfertigung von § 1333 Abs 2 ABGB ab und ist somit unzulässig.

Klausel 6:

„Löschungsquittung 80 % der Beglaubigungskosten (mind. EUR 51,00)“

Das Erstgericht beurteilte die Klausel als intransparent, da sich der Verbraucher kein klares Bild über die ihn treffenden Kosten machen könne. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ebenso sei die Vertragsbestimmung gröblich benachteiligend, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositiven Recht abweiche.

Der OGH bestätigte diese Entscheidungen.

Nach dem Gesetz sind die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen vom Gläubiger zu tragen. Da für das Abweichen vom dispositiven Recht keine sachliche Rechtfertigung besteht, verstößt die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist somit unzulässig.


OGH 7 Ob 111/25m (25.02.2026)




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