Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts (3. Teil)
In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 02.04.2026 wurde der erste Teil einer praxisrelevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den nächsten beiden Klauseln.
Klausel 3:
„Kontoführungsentgelt (für die gesamte Darlehenslaufzeit) EUR 678,00;“
Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel als zulässig. Pauschale Entgelte im Zusammenhang mit Bankgeschäften, die jene Kunden belasten, die sie konkret verursacht haben, seien nur dann gröblich benachteiligend, wenn sie ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten verrechnet werden.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH unterliegen Zusatzentgelte der Inhaltskontrolle. Eine Pauschalierung von Entgelten ist nicht von vornherein unzulässig, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden. Eine Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten ist hingegen unzulässig. Bei Verbraucherkreditverträgen muss über Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten vorvertraglich informiert werden und diese im Kreditvertrag klar und prägnant angegeben werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Kontoführungsentgelt verrechnet, um die Kosten diverser Informationen der Beklagten an die Kunden, etwa den aktuellen Kontostand und die Ratenhöhe, abzugelten.
Die Klausel ist zulässig, da das geforderte Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten nicht grob überschreitet.
Klausel 7:
„Zusätzliche, vom Kunden beauftragte Bestätigung pro Stück EUR 60,00 (z.B. Finanzamtsbestätigung, Kontomitteilung, Kontoauszug, etc.)“
Die Vorinstanzen beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend. Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die Klausel auch für einfache, leicht zu erstellende Bestätigungen einschlägig. Die tatsächlich entstehenden Kosten würden in solchen Fällen in keiner Relation zum in der Klausel vorgesehenen Entgelt stehen.
Der OGH bestätigte dies: Eine Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten ist unzulässig. Der Klausel lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass nur Bestätigungen, die einen manuellen Aufwand erfordern, mit dem genannten Pauschalsatz verrechnet werden. Bei kundenfeindlichster Auslegung würde die Klausel somit auch eine Verrechnung von EUR 60 für Bestätigungen erlauben, die keinen Aufwand verursachen oder die vollständig automationsunterstützt erstellt werden.
Im Ergebnis ist die Klausel unzulässig.
OGH 7 Ob 111/25m (25.02.2026)