Airline muss nach Flugausfall Provision erstatten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat sich mit der Rückerstattung von Vermittlerprovisionen von Reisebüros bei stornierten Flügen befasst.

Im vorliegenden Fall kauften mehrere Reisende im Buchungsportal des Reisebüros Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Österreich nach Perú. Da die Flüge storniert wurden, erstattete ihnen die Fluggesellschaft den von ihnen bezahlten Betrag abzüglich der Vermittlungsprovision, welche ihnen das Reisebüros in Rechnung gestellt hatte, zurück.

Verbraucherschutzverband: Erstattungsanspruch steht den Betroffenen zu

Die betroffenen Fluggäste wandten sich mit ihren Erstattungsansprüchen an einen Verbraucherschutzverband. Dieser machte vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betroffene Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt wurde. 

Die Fluggesellschaft wandte ein, dass ihr Bestand und Höhe der Vermittlungsprovision nicht bekannt seien.

EuGH: Erstattungsbetrag von Vermittlungsprovisionen ist einzubeziehen

Der OGH (Oberste Gerichtshof), der den EuGH um Vorabentscheidung ersuchte, wies in der Vorlagefrage daraufhin, dass der EuGH im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen hat und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt. Diese Ausnahme könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Der EuGH stellt nun klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben.

Kenntnis über die Höhe der Vermittlungsprovision für Fluggesellschaft irrelevant

Die Provisionen sind daher von der Fluggesellschaft als genehmigt anzusehen, da die Provisionen einen unvermeidbaren Bestandteil des Flugpreises darstellen.

Die Kenntnis der genauen Höhe der Vermittlungsprovision durch die Fluggesellschaft ist nicht erforderlich, da andernfalls der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste beeinträchtigt und die Attraktivität der Vermittlungsdienste gemindert würde.

EuGH C-45/24 (15.01.2026)




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