OGH: Handelt es sich bei „Lootboxen“ in Videospielen um Glücksspiel?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der Frage befasst, ob es sich bei „Lootboxen“ in Videospielen um Glücksspiel handelt und der Betreiber damit eine Konzession benötigt.
Inhalt der Lootboxen ist zufallsabhängig
Im vorliegenden Fall hat der Kläger über einen Zeitraum von 4 Jahren knapp 20.000 EUR für Punkte in einem Fußball-Videospiel ausgegeben. Mit diesen Punkten kann man innerhalb des Videospiels sogenannte „Lootboxen“ erwerben. Inhalt der Lootboxen sind virtuelle Fußballspieler, mit denen dann ein virtuelles Fußballspiel gespielt werden kann. Die Art und Gattung der Lootboxen ist bereits im Vorfeld bekannt, der genaue Inhalt, also welchen Spieler man genau bekommt, ist beim Erwerb nicht bekannt, sondern durch einen zufallsabhängigen Algorithmus bestimmt. Der Kläger fordert nun von der Beklagten, der Betreiberin der Server, auf dem das Spiel läuft, eine Rückzahlung der 20.000 EUR. Es handle sich beim Erwerb und Öffnen der Lootboxen um verbotenes Glücksspiel, da die Beklagte über keine Konzession verfügen würde.
Videospiel ist in seiner Gesamtheit zu prüfen
Der OGH hat dazu entschieden, dass die Lootboxen technisch so stark in das Videospiel eingebettet sind, dass der Erwerbsvorgang der Boxen daher nicht isoliert vom Videospiel betrachtet werden kann. Der Gewinn aus den Boxen kann nur im Videospiel verwendet werden und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GSpG ist daher nicht nur hinsichtlich der Lootboxen, sondern des Videospiels in seiner Gesamtheit zu prüfen.
Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Der Spieler kann im vorliegenden Videospiel trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Lootboxen durch seine eigenen Fertigkeiten, nämlich die von ihm gewählte Taktik und Strategie sowie seine Geschicklichkeit beim Bedienen des Controllers, den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass damit eine rationale Gewinnerwartung begründet wird.
Der Spielverlauf und damit die Gewinnaussicht ist damit nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig.
Damit liegt in diesem Fall, wie der OGH ausführt, kein Glücksspiel vor.
OGH 6 Ob 228/24h (18.12.2025)