Zivilverfahrens-Novelle 2023
Der Nationalrat hat die Zivilverfahrens-Novelle 2023 (ZVN 2023) beschlossen. „Videoverhandlungen“ sind während der Corona-Pandemie temporär eingeführt worden und haben sich gut bewährt. Von Anwälten und Richtern kam der Wunsch, diese Form der Abhaltung ins Dauerrecht zu übernehmen.
Herzstück der Novelle ist der neue § 132a der Zivilprozessordnung (ZPO), der die Möglichkeit zur Abhaltung einer „Videoverhandlung“ im streitigen zivilgerichtlichen Verfahren schafft. Ob eine mündliche Verhandlung im Wege von Bild- und Tonübertragungen angeordnet wird, liegt im Ermessen des Gerichts und hängt von der Verfahrensökonomie und den technischen Voraussetzungen der Beteiligten ab. Die Parteien haben kein Antragsrecht, jedoch müssen sie der geplanten Vorgangsweise ausdrücklich zustimmen bzw dürfen ihr nicht widersprechen, damit eine „Videoverhandlung“ durchgeführt werden kann. Da der Richter selbst bei Videokonferenzen im Verhandlungssaal anwesend sein muss, wird die verfassungsrechtliche Teilnahme der Öffentlichkeit gewahrt.
Das Beweisverfahren richtet sich grundsätzlich nach § 277 ZPO. Gemäß § 132a ZPO sind Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen nur in folgenden Fällen zulässig:
- Die mündliche Erstattung und Erörterung eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und
- die Vernehmung von Parteien und informierten Vertretern in der vorbereitenden Tagsatzung.
Es kommen somit nur kurze Tagsatzungen, die bloß wenig an Interaktion zwischen Gericht und Parteien erfordern, für eine „Videoverhandlung“ infrage.
Der Anwendungsbereich des § 132a ZPO wird durch den § 460 Z 1a ZPO eingeschränkt. Bei Verfahren in Ehesachen steht die Möglichkeit einer „Videoverhandlung“ nur anwaltlich vertretenen Parteien zur Verfügung.
Die ZVN 2023 regelt auch die Vorgehensweise für den Fall, dass technische Störungen auftreten. Ab sofort kann eine Tagsatzung verlegt werden, wenn die Partei aufgrund der Störung einen prozessualen Nachteil erleiden würde.
Neben der ZPO wurden durch die ZVN 2023 auch das Außerstreitgesetz (AußStrG), das Unterbringungsgesetz (UbG), das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), die Insolvenzordnung (IO), die Exekutionsordnung (EO), das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) geändert.
Die oben genannten Änderungen traten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
BMJ, Regierungsvorlage XXVII (14.06.2023)