Zivilverfahrens-Novelle 2021 – Digitalisierung im Zuge der Initiative „Justiz 3.0“

Tina Shokoueian

 

Die Zukunft der Justiz wird digital sein. Diesem Trend muss sich auch das Zivilprozessrecht anzupassen. Die ZVN 2021 legt die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung einer digitalen Akten- und Verfahrensführung iSd „Justiz 3.0“-Initiative fest. Die geschaffenen Sonderregelungen helfen digitale und Papierakte konform zu gestalten, sodass beide Möglichkeiten nebeneinander bestehen können. Die Änderungen im Gebühren- und Einbringungsrecht sollen das Verfahren kostengünstiger und fairer gestalten. Auch für Sachverständige und Dolmetscher werden mit Hilfe dieser Novelle Erleichterungen geschaffen.

„Die Justiz wird künftig noch digitaler, kostengünstiger und näher an den Bürgerinnen und Bürgern sein. Mit einem neuen Gesetz ermöglichen wir eine Reihe von Verbesserungen beim Ablauf von Zivilverfahren.“ Mit diesen Worten stellte Justizministerin Alma Zadic die neue Zivilverfahrens-Novelle 2021 (ZVN 2021) vor. Ziel der Novelle sei es, „die etablierten Prinzipien des Zivilverfahrens in die digitale Welt zu übertragen und dabei den gewohnt hohen Rechtsschutz und die Qualität der Verfahren beizubehalten.“[1]

Die Novelle trägt zur strategischen Initiative der österreichischen Justiz „Entwicklung einer vollelektronischen Verfahrensführung (Justiz 3.0)“ bei. Ziel dieser Maßnahme ist eine „objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Datenschutzbehörde in angemessener Dauer.“[2]

Die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf dieses Bundesgesetzes endete am 05. September 2021. Damit werden die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (ZVN 2021). Am 15. Dezember 2021 ist die Regierungsvorlage im Nationalrat eingelangt.[3]

Bisherige Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung der Justiz und Verwaltung

Österreich ist in diesem Bereich einer der Vorreiter und hat bereits einige wichtige Entwicklungen herbeigeführt. Beispiele sind das frei zugängliche Bürgerserviceportal, das Rechtsinformationssystem (RIS) oder Finanz-Online, welche alle dazu beitragen, Behördenabläufe und Rechtsinformationen für die BürgerInnen leichter zugänglich zu machen.

Auch das Europäische Justizportal (eJustice) stellt Informationen zu den europäischen Justizsystemen verständlich dar und fördert den länderübergreifenden Zugang zum Recht.

Die schon eingangs erwähnte Initiative „Justiz 3.0“ will die Digitalisierung nun weiter vorantreiben und plant verschiedene Maßnahmen, welche unter anderem durch die ZVN 2021 durchgesetzt werden sollen.

Erwähnenswert ist auch der bisher schon erkennbare wachsende Einfluss künstlicher Intelligenz (KI) in der Justiz. Die Übernahme und Unterstützung einzelner Tätigkeiten durch KI bietet eine wesentliche Erleichterung des Gerichtsalltags und kann daher Gerichtsverfahren beschleunigen, was auch den RechtsanwenderInnen zu Gute kommt. Auch wenn die Ersetzbarkeit von Juristen außer Frage steht, wird die KI als Schlüsseltechnologie einer digitalen Justiz bezeichnet.[4]

Problemstellung

Die voranschreitende Digitalisierung macht auch vor der Justiz nicht halt. Um den Bedürfnissen einer digitalen Gesellschaft gerecht zu werden und deren Effizienz zu steigern, muss auch die Justiz ihre Bemühungen zur Digitalisierung intensivieren.

Mit der strategischen Initiative Justiz 3.0. zur Digitalisierung der Aktenführung wurde bereits viel modernisiert. Die Regierung befürwortet die Bestrebungen des Bundesministeriums für Justiz zu einem volldigitalen Workflow und den dafür geschaffenen IT-Arbeitsplätzen in Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die Einbeziehung aller Berufsgruppen und Standesvertretungen in diese Vorgehensweise schafft einen klaren Zugang für alle.

Ziel ist es, die Dienstleistungen der Justiz für BürgerInnen und Unternehmen zeitnah und effektiv zu meistern und gleichzeitig auf die stetig steigende Arbeitsbelastung und die wachsenden Herausforderungen zu reagieren.

Um den Betrieb einer vollständig digitalen Akten- und Verfahrensführung in Anspruch zu nehmen, erfolgte ab Dezember 2016 die Aufnahme eines Pilotbetriebs an vier Gerichten. Dabei wurde in den darauffolgenden Jahren bei der Verbesserung und Weiterentwicklung der Stabilität und Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems besonders auf die Rückmeldungen und Anregungen des Justizpersonals Wert gelegt. Infolgedessen wurden von der Justizverwaltung bereits 18 Gerichte vollständig digitalisiert.

Reformbedürftig waren in diesem Zusammenhang auch die bisherigen Gebühren für Aktenabschriften, welche noch nach altem (analogen) Schema nach Seiten bemessen werden. Die Vorschriften für digitale Aktenkopien waren unzureichend. Rechtsunsicherheit verursachte auch der Zugriff auf Archive im Wege der Amtshilfe und die Anfertigung von Kopien für wissenschaftliche Zwecke.

Auch bei den Vergleichsgebühren wurde Änderungsbedarf aufgrund von erwarteten Judikaturdivergenzen gesehen.

Ferner ist auch die Beseitigung von Doppelgleisigkeiten bei der Einbringung von Gebühren, Geldstrafen und Kosten ein wichtiges Anliegen der Novelle. Gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind alle nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mittels Bescheid im Justizverwaltungsweg zu bestimmen, wenn diese nicht sogleich nach § 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) entrichtet werden oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist. Somit ist die anordnende Behörde verpflichtet, im Verwaltungsweg einen exekutionsfähigen Titel (Zahlungsauftrag) zu schaffen, auch wenn ein solcher bereits vorliegt. Der Zahlungsauftrag wird dann letztlich auch von der Einbringungsstelle als Exekutionstitel nach § 1 Z 12 Exekutionsordnung (EO) genutzt. Besagte Regelung schafft etliche Schwierigkeiten und führt oft zu einer Doppelgleisigkeit der Rechtsmittelzüge.

In Zivil- und Strafverfahren sind Sachverständige und Dolmetscher besonders wichtig für den Prozess und den Ausgang des Verfahrens. Die österreichischen Regelungen haben sich zwar in diesem Bereich bewährt, jedoch müssen auch diese sich den zukünftigen Entwicklungen anpassen.[5]

Ziele der ZVN 2021

Das Vorhaben der digitalen Verfahrensführung soll folgende Zwecke erfüllen:

Wichtigste Maßnahmen

1. Eine grundsätzliche Änderung der verfahrensrechtlichen Anforderungen und Abläufe ist nicht vorgesehen. Wo besondere Regelungen für die digitale Aktenführung erforderlich sind, wie beispielsweise bei Unterschriftsleistungen, werden zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften für Papierakten neue Regelungen geschaffen. Die handschriftliche Unterschrift wird im digitalen Akt durch eine qualifizierte Signatur ersetzt. Somit stehen beide Arten der Aktenführung nebeneinander und es werden zwei gleichwertige Möglichkeiten angeboten.

2. Für Papierstücke und andere Gegenstände, die in den digital geführten Akt aufgenommen werden sollen, bedarf es Sonderregelungen. Das gilt insbesondere für jene, die nicht gescannt oder auf andere Weise in ein elektronisches Dokument umgewandelt werden können. Ebenso muss die digitale Akteneinsicht normiert werden.

3. Die Einbringung physischer Originale soll minimiert werden, um eine möglichst vollständige digitale Aktenführung zu garantieren und die parallele Verwaltung von Papierakten zu umgehen. Dafür sollen so viele Eingaben wie möglich elektronisch erfolgen und weniger Urschriften und Originale vorgelegt werden. Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist bereits für einige Personengruppen und Institutionen verpflichtend (§ 89c Abs 5 GOG), jedoch wird auch die freiwillige Verwendung des ERV weiterhin gefördert. Für Personen, die üblicherweise nicht am ERV teilnehmen, wurde 2013 die einfache Möglichkeit der Einbringung mittels Bürgerkartenfunktion über den WEB-ERV geschaffen. Eine Steigerung der digitalen Einbringung kann den gewünschten Effekt erzielen die Arbeitsbelastung gering zu halten und die Vollständigkeit der Akten zu erzielen. Im Zivilprozess ist jedoch eine vollkommene Vermeidung physischer Akten undenkbar, da manche Originale nicht ohne ihren Beweiswert zu verlieren eingescannt werden können (z.B. Urkunden oder Augenscheinsgegenstände). Ebenso muss es sowohl dem Gegner, als auch dem Gericht möglich sein das Original zu überprüfen. Um die doppelte Aktenführung zu reduzieren, sind Urkunden nur noch in Abschrift vorzulegen, es sei denn, die Vorlage der Urschrift ist ausdrücklich vom Gesetz angeordnet oder vom Gericht verfügt.

4. Ein neuer, nach dem Datenvolumen gestaffelter Gebührenansatz soll für elektronische Kopien, welche auf von der Justiz bereitgestellten Datenträgern erstellt werden, angewendet werden, um die Abrechnung kostengünstiger zu fertigen. Auch die Normen der Gebührenfreiheit sollen praxisgerechter gestaltet werden.

5. Damit mehr Parteien von einem Vergleich Gebrauch machen, wird die Pauschalgebühr in folgenden Fällen halbiert:

Wenn bei einem Vergleich über nicht verfahrensgegenständliche Ansprüche die Ergänzungsgebühr den Betrag übersteigt, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so ist die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren (=halbe Pauschalgebühr).

6. Der verwaltungsbehördliche „Doppeltitel“ soll von nun an beseitigt werden, wenn schon ein Exekutionstitel gegeben ist.

7. Bevor das Gericht einen Sachverständigen bestellt, soll die von der Justiz geführte Auslastungsstatistik von Gerichtssachverständigen herangezogen werden. Damit sollen Überbelastung und damit einhergehende Verfahrensverzögerungen vermieden werden.

8. Die digitale Kommunikation der Sachverständigen und Dolmetscher mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften soll durch die Anwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach dem E-GoVG im ERV verbessert werden. Geregelt wird die Zugangsberechtigung durch den E-ID, weshalb diese Ausweisfunktion auch im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz angepasst werden soll. Auch die Möglichkeiten der Nutzung der Ausweisfunktion werden angepasst, inklusive einem Entfall der bisher in diesem Bereich eingehobenen Gebühren.

9. Weiters werden folgende Änderungen durch die ZVN 2021 erfolgen:

[1] APA-OTS, Presseaussendung BMJ, OTS0009, 31. Juli 2021.

[2] 1291 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung.

[3] Fucik, Digitalisierung und sonstige Modernisierung des Zivilprozesses, ÖJZ 2021/93, 713.

[4] Paar, Einsatz künstlicher Intelligenz in der Justiz – eine Bestandsaufnahme, ÖJZ 2021/27, 213-219.

[5] 1291 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung.

[6] 1291 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung.

[7] 1291 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung.




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