Zeitausgleichsvereinbarung: OGH spricht kein Rücktrittsrecht zu

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein Betriebsrat klagte gegen eine Krankenanstalt mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass Arbeitnehmer bei Krankheit von der Zeitausgleichsvereinbarung zurücktreten dürfen. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass Zeitausgleich lediglich eine Umverteilung der Arbeitszeit darstelle und keinen zusätzlichen Freizeitcharakter wie Erholung habe. Der OGH musste klären, ob Krankheit ein Rücktrittsrecht von der Zeitausgleichsvereinbarung begründet.

Betriebsrat klagt auf Rücktrittsrecht der Arbeitnehmer bei Erkrankung während Zeitausgleich

Im vorliegenden Fall klagte ein Angestelltenbetriebsrat ihre Arbeitgeberin, eine Krankenanstalt, auf Feststellung eines Rücktrittsrechts von der Zeitausgleichsvereinbarung im Falle ihrer Krankheit.

Arbeitnehmer erhalten in dem Betrieb für geleistete Überstunden Zeitausgleichsguthaben, welche in der Folge abgebaut werden können. Der Betriebsrat möchte im Zuge seiner Klage festgestellt haben, dass die Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Recht zum Rücktritt von einer mit der Beklagten geschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung haben. Dies sei insbesondere bei einer besonderen Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer zu bejahen, welche durch den Zeitausgleich auch eine entsprechende Erholung erfordere.

Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass eine Zeitausgleichsvereinbarung letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führe, ohne dass der auf die Normalarbeitszeit anzurechnende Freizeitausgleich ein zusätzliches Entgelt darstelle.

OGH: Zeitausgleich dient primär der Arbeitszeitverteilung, nicht der Erholung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Rücktritt des Arbeitnehmers von einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht zulässig ist, auch nicht, wenn der Zeitausgleich auch den Zweck hat, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen. Die gegenteilige Rechtsansicht im Schrifttum argumentiert im Wesentlichen mit dem beim Zeitausgleich relevanten Erholungszweck. Der OGH hat jedoch bereits mehrmals festgehalten, dass der Erholungszweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung ist als beim Urlaub. Der primäre Zweck beim Zeitausgleich liegt nicht in der Erholung, sondern in einer weitgehenden Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit. Es wäre zudem ein Wertungswiderspruch, würde man eine Unterbrechung des bereits zeitlich fixierten Zeitausgleichs wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers verneinen, einen Rücktritt des Arbeitnehmers von der konkreten Verbrauchsvereinbarung aus diesem Grund aber bejahen.

OGH 9 ObA 17/25b (29.04.2025)




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