Wucher bei Verkauf eines Seegrundstücks

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Immobilienverkauf als Wuchergeschäft nach § 879 Abs 2 Z 4 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) aufgehoben werden kann. Streitgegenstand war der Verkauf eines Seegrundstücks samt Bootshaus um 324.000 EUR, obwohl der Verkehrswert laut Sachverständigengutachten rund 3 Millionen EUR betrug.

Die Verkäuferin war zum Zeitpunkt des Verkaufs über 80 Jahre alt. Nach ihrem Tod focht ihre testamentarische Rechtsnachfolgerin den Kaufvertrag unter anderem wegen Wuchers an. Sie argumentierte, die Verkäuferin habe keine ausreichenden Kenntnisse über die tatsächlichen Marktpreise von Seegrundstücken gehabt und sei von den Käufern ausgenutzt worden.

Voraussetzungen für Wucher

Der OGH bestätigte zunächst, dass für ein Wuchergeschäft drei Voraussetzungen vorliegen müssen: ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, eine eingeschränkte Fähigkeit des Benachteiligten, seine Interessen ausreichend wahrzunehmen, sowie die Ausbeutung dieser Lage durch den Vertragspartner.

Das erhebliche Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert sei hier offensichtlich. Dennoch reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Verkäuferin tatsächlich unerfahren oder besonders vertrauensselig gewesen sei. Es fehle insbesondere an Feststellungen zu ihren Kenntnissen über Immobilienpreise und zu ihren Beweggründen für die Preisgestaltung.

Weitere Prüfung durch Erstgericht

Auch hinsichtlich der Käufer seien weitere Feststellungen erforderlich. Das Erstgericht müsse klären, welchen Wert die Käufer selbst angenommen hatten und ob ihnen allfällige Fehlvorstellungen der Verkäuferin erkennbar waren.

Zudem stellte der OGH klar, dass bei einer erfolgreichen Rückabwicklung grundsätzlich auch ein Anspruch auf Benützungsentgelt bestehen könne, wenn ein besonders grobes Ungleichgewicht der Leistungen vorliegt.

Der OGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

OGH 9 Ob 53/25x (18.03.2026)




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