Widerrufsrecht: EuGH-Vorlage zur Auslegung der Verbraucherrechte-RL

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ersucht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob eine automatische Verlängerung eines Fernabsatzvertrags ein neuerliches Widerrufsrecht begründet.

Ausgangspunkt ist ein beim OGH anhängiges Verfahren zwischen dem Verein für Konsumentenschutz (VKI) und einer Online-Lernplattform für Schüler (Beklagte).

Die Beklagte sieht in ihren AGB vor, dass bei der erstmaligen Buchung eines Abonnements dieses 30 Tage lang ab Vertragsabschluss kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Das Abonnement wird erst nach 30 Tagen kostenpflichtig und für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung innerhalb der 30 Tage beginnt der im Buchungsprozess vereinbarte kostenpflichtige Abo-Zeitraum zu laufen. Das Abo verlängert sich nach Zeitablauf um eine bestimmte Zeit, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Verbraucher werden über ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) vom erstmaligen Vertragsabschluss informiert.

Der VKI vertritt den Standpunkt, dass Art 9 der Verbraucherrechte-RL und § 11 Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) keine Einschränkung auf den erstmaligen Vertragsabschluss enthalten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die automatische Vertragsverlängerung kein zweites Rücktrittsrecht des Verbrauchers begründet.

Laut OGH sehen die Gesetzesmaterialien zu § 11 FAGG vor, dass das Rücktrittsrecht nicht auf den erstmaligen Vertragsabschluss beschränkt ist, sondern auch die Verlängerung befristeter Vertragsverhältnisse oder inhaltliche Änderungen dem FAGG unterliegen und zu einem Rücktrittsrecht führen.

Die Literatur bezweifelt aber, dass die automatische Verlängerung eines Fernabsatzvertrags ein neuerliches Rücktrittsrecht bewirkt. Zudem wird bezweifelt, dass es sich bei einer automatischen Verlängerung überhaupt um einen „Fernabsatzvertrag“ handelt.

Der EuGH hat bereits zu einer Änderung eines Darlehensvertrags entschieden, dass diese nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ fällt.

Weil das Verfahren davon abhängt, wie Art 9 der Verbraucherrecht-RL auszulegen ist, hat der OGH das Verfahren nun ausgesetzt und um Vorabentscheidung ersucht.

OGH 3 Ob 103/22a (20.07.2022)




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