Whistleblower-Richtlinie vor Umsetzung in Österreich

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Whistleblower-Richtlinie (2019/1937/EU) wird derzeit in Österreich umgesetzt. Aktuell liegt ein Begutachtungsentwurf („HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG“) vor, mit einer Beschlussfassung ist im Herbst zu rechnen. Zweck des Gesetzes ist der Schutz von Whistleblowern.

Im Wesentlichen verpflichtet der Entwurf juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen mit jeweils mehr als 50 Beschäftigten zum Einrichten eines internen Meldesystems für Hinweise ua in den Bereichen: Öffentliches Auftragswesen, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Verbraucherschutz, Wettbewerbsverstöße, Korruption, Datenschutz etc. Die interne Stellung kann auch ausgelagert werden, zB an Rechtsanwaltskanzleien. Zu beachten ist, dass die interne Stelle genügend finanzielle und personelle Ressourcen hat, sicher ist und die Vertraulichkeit der Identität von Whistleblower gewährleisten kann. Zudem sind umfassende Dokumentationspflichten und Fristen einzuhalten.

Whistleblower genießen nur dann Schutz, wenn sie Hinweise gegenüber einer internen oder externen Stelle (Behörden) abgeben, wobei internen Stellen der Vorzug zu geben ist. Werden Hinweise an Medien herangetragen, kann dies unter bestimmten engen Voraussetzungen ebenso zum Schutz führen. Geschützt sind auch nur jene Personen, die Informationen zu Rechtsverletzungen aufgrund ihrer beruflichen Verbindung erlangt haben. Es muss sich dabei nicht zwingend um eine vertragliche Verbindung handeln. Geschützt sind vor allem Arbeitnehmer, Bewerber, Organwalter, Lieferanten und Anteilseigner.

Whistleblower sind durch das HSchG vor Vergeltungsmaßnahmen insofern geschützt, als diese nicht rechtswirksam werden. Dabei enthält der Entwurf nur eine demonstrative Aufzählung ua Kündigungen, Versetzungen, Versagen der Beförderung und Disziplinarmaßnahmen. Zudem haben sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie für die erlittene persönliche Kränkung.

Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 40.000 drohen ua für

Die Erläuterungen weisen zudem noch ausdrücklich darauf hin, dass das Nichteinrichten einer internen Stelle nicht mit Strafe bedroht ist. Dennoch sollte jedes Unternehmen ein hohes Eigeninteresse an der Einrichtung eines solchen Systems haben, da Missstände ohne öffentliches Aufsehen erkannt und beseitigt werden können. 

Interne Stellen sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten einzurichten, Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern haben dafür noch bis zum 18. Dezember 2023 Zeit.

210/ME – XXVII. GP




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