Wann beginnt die Verfallsfrist von Kündigungsentschädigungen?
Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung müssen gemäß § 34 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Kläger war seit 2011 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde zum 30. April 2021 gekündigt, wogegen der Kläger eine Kündigungsanfechtungsklage einbrachte. Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sprach die Beklagte Anfang Juni 2021 die Entlassung aus.
Ein Jahr später, Ende Juni 2022, wurde dem Klagebegehren auf Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung stattgegeben. Daraufhin brachte der Kläger im August 2022 erneut eine Klage ein, in welcher er begehrte, die Entlassung ebenso für rechtsunwirksam zu erklären. Weiters forderte er die Bezahlung der ihm zustehenden Monatsgehälter seit Mai 2021.
Gemäß der Beklagten sei die Entlassungsanfechtung verspätet eingebracht worden und die Kündigungsentschädigung verfallen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf folgende Entscheidung:
§ 34 Abs 2 AngG normiert, dass die Verfallsfrist mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH beginnt bei Ansprüchen, die nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, die Frist jedoch erst zu laufen, sobald der Anspruch auch erhoben werden kann.
Als die Entlassung ausgesprochen wurde, hatte das Erstgericht noch kein Urteil zur anhängigen Kündigungsanfechtung getroffen. Da es sich bei einer Anfechtung einer Kündigung um eine Rechtsgestaltungsklage handelt, ist die Kündigung bis zur Urteilsfällung schwebend unwirksam. Hat die Klage Erfolg, wird die Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.
Mit der Stattgebung der Anfechtungsklage werden auch die nach § 1155 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nachzuzahlenden Entgeltansprüche fällig. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstand in diesem Fall erst mit der Rechtskraft des Urteils. Folglich ist die begehrte Kündigungsentschädigung im August 2022 noch nicht verfallen.
Die Frist des § 105 Abs 4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) für die Anfechtung einer Entlassung beginnt jedoch unabhängig von der Anhängigkeit eines Anfechtungsverfahrens mit dem im Gesetz genannten Zeitpunkt zu laufen.