Wahrheitswidrige Aufzeichnung der Arbeitszeit ist Entlassungsgrund

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die wahrheitswidrige Aufzeichnung der Arbeitszeit ist keine bloße Ordnungswidrigkeit. Vielmehr handelt es sich um einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, welcher zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt.

Mit Beginn der Corona-Pandemie ordnete die beklagte Arbeitgeberin an einem Freitag für ihre Mitarbeiter Homeoffice an. Am Montag flog der Kläger (Arbeitnehmer) am Vormittag nach Teneriffa in seine Wohnung und konnte deshalb erst gegen Mittag zu arbeiten beginnen. Im Arbeitszeiterfassungssystem gab der Kläger jedoch wahrheitswidrig eine Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 17:15 Uhr an.

Daraufhin sprach die Beklagte die Entlassung aus. Der Kläger wandte ein, er habe sich durch die wahrheitswidrige Eintragung keinen finanziellen Vorteil verschafft. Er hatte einige Tage zuvor Überstunden geleistet, welche er nicht in das Arbeitszeiterfassungssystem eintrug.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte folgendes fest:

Im Homeoffice ist der Arbeitgeber mangels Überwachung der Arbeitsleistung auf die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Arbeitnehmers angewiesen. Die Mitarbeiter genießen eine besondere Vertrauensstellung.

Mit seinem Verhalten erfüllte der Kläger den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 Fall 3 Angestelltengesetz (AngG). Darunter fällt jede Handlung, die das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttern, dass diesem die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zugemutet werden kann.

Dass der Kläger ohnehin dazu berechtigt gewesen wäre, bis Mittag privaten Verpflichtungen nachzugehen, ist nicht von Bedeutung. Dieser Umstand kann das Vortäuschen von Arbeitsleitungen nicht rechtfertigen. Ebenso kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine fehlende Schädigungsabsicht berufen. Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit ist auch ohne Schadenseintritt oder Schädigungsabsicht erfüllt.

Wird die Entlassung nicht unverzüglich mitgeteilt, ist sie als verspätet anzusehen. In diesem Fall hat die Beklagte einen Tag nach dem Bekanntwerden des Vertrauensbruchs die Entlastung ausgesprochen. Der Unverzüglichkeitsgrundsatz wurde somit nicht verletzt.

9 ObA 58/23d (27.09.2023)




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