VwGH zur Sorgfaltspflicht bei Fristenberechnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) präzisiert seine Rechtsprechung zur Frage, welche Versäumnisse bei der Fristenberechnung durch Rechtsvertreter eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlauben.

Im Ausgangsverfahren wurden über den Mitbeteiligten Geldstrafen wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen verhängt. Die Behörde wies die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Daraufhin stelle der Mitbeteiligte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen wie folgt: Eine Kanzleimitarbeiterin seines Rechtsvertreters hat zur Überprüfung des Zustelldatums eine Sendungsverfolgung eingeholt. Demnach war die Strafverfügung ab 6. Oktober 2021 in der Poststelle bereitgelegen und am 11. Oktober 2021 behoben worden. Vom 6. bis einschließlich 8. Oktober 2021 war der Mitbeteiligte verreist, weshalb die Mitarbeiterin den 11. Oktober 2021 als Zustelldatum erfasste (der 9. und 10. Oktober 2021 waren Samstag und Sonntag). Weiters wurde auf kanzleiinterne Kontrollmechanismen verwiesen, wie regelmäßige Aktenbesprechungen und darauf, dass „jeder Schriftsatz einer Ausgangskontrolle unterzogen“ werde.

Das Landesverwaltungsgericht bewilligte die Wiedereinsetzung.

Der VwGH hingegen nicht:

Gem § 71 Abs 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn der Grund für die Nichteinhaltung der Frist ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis war und die Partei höchstens ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Verschulden von Kanzleikräften stellt nach ständiger Rechtsprechung für den Rechtsvertreter nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach Sachlage gebotenen Überwachungspflichten nachgekommen ist. So gehört es zu seiner Überwachungspflicht, dass er die kalendermäßige Bestimmung einer Frist kontrolliert. Für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag müsste zudem dargelegt werden, dass es zur Fehlleistung einer Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden.

Mangels eines wirksamen Kontrollsystems war der Antrag daher erfolglos.

VwGH Ro 2023/02/0008-6 (10.03.2023)


 




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