VwGH: Treu und Glauben bei Abgabenschuld

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Gegenständlich entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), ob der Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einer Bestätigung des Finanzamts (FA) über den Wegfall der Steuerpflicht anzuwenden ist.

Der Revisionswerber lebte in Österreich, erzielte aber als Pilot einer deutschen Fluggesellschaft Einkünfte in Deutschland und war dort beschränkt steuerpflichtig. Da er eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland anstrebte, schickte er dem österreichischen FA einen von ihm ausgefüllten Ausdruck der deutschen Finanzverwaltung mit Bitte um Bestätigung. Darin gab er an, in Österreich keine Einkünfte bezogen zu haben. Das FA bescheinigte dies dahingehend, von keinen gegenteiligen Tatsachen Kenntnis zu haben. Folglich beantrage der Revisionswerber in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.

In seiner Einkommenssteuererklärung führte er die in Österreich zu versteuernden Einkünfte mit null an. Das FA ging aber von einem in Österreich zu versteuernden Anteil der Einkünfte aus.

In Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Revisionswerber an, dass ihm das FA bislang jährlich bestätigt habe, nicht in Österreich steuerpflichtig zu sein. Er habe auf die Richtigkeit dieser Bestätigung vertraut und daher entsprechende Dispositionen getroffen, die er bei Kenntnis dessen „Unrichtigkeit“ nicht getroffen hätte. Daher verstoße der Einkommenssteuerbescheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Der VwGH entgegnete dem, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nur Auswirkungen entfaltet, wenn das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt. Entstehung, Inhalt und Erlöschen von Steuerpflichten seien aber ausschließlich und klar durch das Gesetz geregelt.

Die Bestätigung des FA betraf einen Vordruck der deutschen Finanzverwaltung, mit dem das österreichische FA lediglich bescheinigte, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt keine mit den Angaben des Revisionswerbers widersprüchliche Umstände bekannt waren, so der VwGH. Daraus ließe sich noch keine rechtliche Qualifikation von Einkünften ableiten. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben wäre also beim Revisionswerber gelegen.

VwGH Ra 2021/15/0001 (10.05.2021)




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