VwGH: Rückzahlung an Abzugsteuer
Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Frage, wie und ob bei Gestellung von Arbeitskräften aus dem Ausland die Abzugsteuer zurückzuzahlen ist.
Eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft entsandte Techniker an eine österreichische Gesellschaft, welche die Abzugsteuer vom gesamten Rechnungsbetrag einbehalten und abgeführt hat. Dies würde dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen widersprechen, so die britische Gesellschaft, weshalb sie die Rückzahlung von Teilen der Abzugsteuer beantragte, die den Gewinn der Gesellschaft, Gemeinkosten und Kostenersatz für Personalunterbringung umfasste.
Der Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, jedoch folgte das Bundesfinanzgericht (BFG) der britischen Gesellschaft. Die Abzugsteuer wurde zu Unrecht einbehalten, und solle im beantragten Umfang zurückgezahlt werden, so das BFG. Das Finanzamt erhob dagegen Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte dazu aus:
Nachdem die britische Gesellschaft in Österreich keine Betriebsstätte hat, ist sie selber nicht einkommensteuerpflichtig. Allerdings sind die überlassenen Arbeitnehmer (hinsichtlich ihrer Löhne bzw. Gehälter) in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die Abzugsteuer – die der Kunde vom Überlassungsentgelt einbehält und abführt – dient bei Gestellung von Arbeitskräften der Sicherstellung der Steuerpflicht dieser Arbeitnehmer.
Für eine Rückerstattung ist Voraussetzung, dass der Sicherstellungszweck der Abzugsbesteuerung wegfällt, bspw bei einem freiwilligen Lohnsteuerabzug oder durch entsprechenden Bescheid nach der DBA-Entlastungsverordnung. Solange keiner dieser Fälle vorliegt, kann die Gesellschaft nur jenen Betrag zurückfordern, mit dem die Abzugsteuer die fiktiv ermittelte Steuer der Arbeitnehmer überschreitet.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher die fiktive Steuer der Arbeitnehmer zu ermitteln und kann die britische Gesellschaft allfällige Werbungskosten, die in wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften der Arbeitnehmer stehen, darlegen.
Der VwGH hob daher das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit auf, da die Abzugsteuer nicht im Umfang des Antrags zurückzuerstatten ist.
VwGH Ra 2020/13/0089 vom 23.04.2021