VwGH: Recht auf Eigenjagd ist kein grundstücksgleiches Recht
Mehrere im Miteigentum von Gesellschaftern stehende Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens wurden veräußert. Der Außenprüfer stellte daraufhin fest, dass im Gesamtkaufpreis der Liegenschaft ein Anteil für die Übertragung des Eigenjagdrechts enthalten war und vertrat dazu, entgegen der Meinung des Parteienvertreters, dass die Veräußerung dieses Jagdrechtes nicht unter § 30 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) falle und der entsprechende Kaufpreisanteil der Tarifbesteuerung zum Normalsteuersatz unterliege. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich daraufhin mit der Frage zu beschäftigen, ob das Eigenjagdrecht als grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 30 Abs 1 EStG 1988 zu behandeln sei.
Gemäß § 30 Abs 1 EStG 1988 umfasst der Begriff des Grundstückes Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Dieser Klammerausdruck wurde 2012 im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2012 ergänzt. Ergebnis der Begriffsauslegung ist, dass das Gesetz nur solche Rechte als „grundstücksgleiche Rechte“ verstanden wissen will, die isoliert veräußert werden können, was voraussetzt, dass solche Rechte eigenständig übertragbar sein müssen. Ebenso können keine anderen als die im Grundbuch einverleibungsfähigen Rechte als grundstücksgleich angesehen werden. Somit ist nur das Baurecht darunter zu verstehen.
Neben der Auslegung dieses Begriffes wurde auch die Frage nach dem Umfang der Bemessungsgrundlage der Grundstücksbesteuerung in Bezug auf Rechte, die ohne weiteres Zutun mit der Übertragung des Grundstückseigentums übergehen, beantwortet:
Grunddienstbarkeiten und das Jagdrecht als Realrecht erhöhen den Wert des „Grund und Bodens“ und finden typischerweise in der Höhe des Verkaufserlöses Niederschlag, sie sind untrennbar mit dem Grundeigentum und können nicht als selbständige dingliche Rechte erworben werden. Das Recht zur Eigenjagd, welches mit Bescheid festgestellt wird, geht nicht im Begriff von „Grund und Boden“ im Sinne des § 30 Abs 1 EStG 1988 auf und unterliegt bei Veräußerung der Tarifbesteuerung.
VwGH Ra 2019/15/0066-6 (10. September 2020)