VwGH: Kein Hälftesteuersatz bei geringfügiger Anstellung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im gegenständlichen Fall entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) darüber, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Betriebsveräußerung der Anwendbarkeit eines begünstigten Steuersatzes entgegenstehe.

Im September 2016 veräußerte der Revisionswerber seine Anteile an einer Gesellschaft. Ab Jänner 2017 war er bei dieser wieder geringfügig angestellt. In seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 beantragte er für die Einkünfte aus der Betriebsveräußerung den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 Z 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Das Finanzamt (FA) versagte die Anwendung des begünstigten Steuersatzes, ebenso das Bundesfinanzgericht (BFG). Nach Ausführung des BF gibt es zwei Voraussetzungen für die begehrte Altersbegünstigung, nämlich die Vollendung des 60. Lebensjahres – was vorliegend außer Streit stand – und die Einstellung der Erwerbstätigkeit. Zwar nennt das Gesetz keine konkreten Details, wie lange die Erwerbstätigkeit eingestellt werden soll, doch sehen beispielsweise die Einkommenssteuerrichtlinien 2000 – welche für das BFG aber rechtlich nicht bindend sind – vor, dass es sich um einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Veräußerung handeln muss. Der Revisionswerber habe demnach seine Erwerbstätigkeit wegen der späteren geringfügigen Anstellung nicht eingestellt.

Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers. Der VwGH hielt fest, dass die Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Betriebsveräußerung erfordert. Die Einstellung müsse zudem auf längere Dauer ausgerichtet werden und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit dürfe nicht schon im Vorhinein geplant gewesen sein.

Da der Revisionswerber knapp drei Monate nach Betriebsveräußerung wieder geringfügig bei der Gesellschaft angestellt war, folgte der VwGH den Ausführungen des BFG, wonach nicht von der Einstellung der aktiven Erwerbstätigkeit ausgegangen werden konnte. Demnach war die Revision als unbegründet abzuweisen.

VwGH Ra 2019/15/0156 (21.04.2021)




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