VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m2

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Eigenheims samt „Grund und Boden“ gemäß § 30 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) gilt nur für eine Grundstücksfläche, die „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass diese Fläche auf 1.000 m² begrenzt ist, unabhängig von der tatsächlichen Größe des verkauften Grundstücks. 

Im konkreten Fall verkaufte der Revisionswerber eine Liegenschaft mit einer Fläche von 3.637 m², wobei er die gesamte Fläche als steuerfrei betrachtete. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) erachteten jedoch nur 1.000 m² als begünstigt, da dies der Größe eines typischen Bauplatzes entspricht, so die Verkehrsauffassung. Der Revisionswerber argumentierte, dass die individuellen Gegebenheiten seines Grundstücks berücksichtigt werden müssten und eine größere Fläche steuerfrei bleiben sollte.

Der VwGH wies die Revision ab und bestätigte, dass eine typisierende Betrachtung anzuwenden sei, um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Entscheidend sei nicht die konkrete Beschaffenheit des Grundstücks, sondern ein durchschnittlicher Wert, der in der steuerlichen Praxis mit 1.000 m² festgelegt wurde. Diese Begrenzung ist auch gerechtfertigt, da Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze aufgrund zunehmender Verdichtung tendenziell immer kleiner werden. Zusätzlich ergibt sich aus den Erläuterungen zur Neuregelung der Immobilienbesteuerung durch das 1. StabG 2012 sowie zur Stammfassung des § 30 EStG 1988, dass eine Limitierung erforderlich ist, um das Leistungsfähigkeitsprinzip im Ertragsteuerrecht zu wahren und eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen.

Der VwGH hat also festgehalten, dass für die Steuerbefreiung bei der Veräußerung eines Eigenheims nur eine Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² anerkannt wird. Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers wurde mangels erheblicher Rechtsfrage abgewiesen.

VwGH Ro 2022/15/0020 (24.04.2024)




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